rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Miet- und Immobilienrecht. Haftung des Mieters für Bodenkontaminierung eines Tankstellengeländes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung durch Teilurteil ist unzulässig, wenn es für die Beurteilung der Haftung mehrerer als Mieter desselben Mietobjekts in Anspruch genommener Streitgenossen auf dieselben Fragen ankommt.
2. Eine Vertragsübernahme betreffend die Mieterstellung aus einem Mietvertrag über ein Tankstellengelände, die auf Grund Vorabzustimmung des Vermieters im Mietvertrag zum Ausscheiden des übergebenden Mineralölunternehmens führen soll, liegt nicht vor, wenn Übergeber und Übernehmer eine wesentliche Änderung des Nutzungszwecks vereinbaren (hier: Betrieb einer Kfz-Werkstatt an Stelle einer Tankstelle). Eine Entlassung des Mineralölunternehmens aus dem Mietvertrag, insbesondere der Haftung für vorhandene Kontaminierungen des Geländes, findet nicht statt, wenn der Vermieter der Übernahme widerspricht und die Nutzung durch den Übernehmer lediglich hinnimmt.
3. Eine Verpflichtung des Mieters zur Dekontaminierung eines angemieteten Werkstattgeländes ergibt sich ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht aus § 556 BGB, soweit geringe Verunreinigungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht zu vermeiden sind. Für übermäßige vermeidbare Verunreinigungen, die durch wirksame Schutzmaßnahmen verhindert werden können und müssen, haftet der Mieter indes aus positiver Vertragsverletzung.
Normenkette
BGB §§ 242, 276, 305, 556, 558 Abs. 2; ZPO §§ 301, 539-540
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 549/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 10.03.2000 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 549/98 – aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist;
auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das genannte Urteil ferner aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist.
Soweit der Beklagte zu 1) auf sein Anerkenntnis hin verurteilt worden ist und soweit die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen worden ist sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) den Klägerinnen auferlegt worden sind, hat das Urteil des Landgerichts Bestand. Hinsichtlich der weiter gehenden Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) wird das Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen haben von den Beklagten Räumung und Herausgabe eines Tankstellengrundstücks nebst Entfernung der Auf- und Einbauten sowie die Entsorgung und Wiederherstellung kontaminierten Erdreichs verlangt.
Mit Vertrag vom 28.08.1963/10.03.1965 vermietete die damalige Eigentümerin des im nachfolgend dargestellten Klageantrag näher bezeichneten Grundstücks, Frau E. H., dieses zum Betrieb einer Tankstelle an die F.-Tankstellenorganisation GmbH & Co. In § 8 des Vertrages heißt es:
„Mieter. ist zur Untervermietung berechtigt. Falls Mieter diesen Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten überträgt oder falls ein Dritter an Stelle des Mieters in diesen Vertrag eintritt, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon unberührt.”
Nach § 2 einer Zusatzvereinbarung ist der Mieter verpflichtet, die Ein- und Aufbauten nach Vertragsablauf zu entfernen. Eine weitere Parzelle vermieteten die Klägerin zu 2) und ihr Ehemann an die genannte Mieterin. Auf den Inhalt der Verträge nebst Zusatzvereinbarungen wird im einzelnen bezug genommen (Bl. 38 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 22.04.1965 (Bl. 47 d.A.) unterrichtete die Mieterin die Vermieterin darüber, dass sie von ihrem Recht aus § 8 des Mietvertrages Gebrauch mache und den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung auf die U.-Treibstoff GmbH übertrage. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die Beklagte zu 2), die inzwischen wie aus dem Rubrum ersichtlich firmiert. Sie meldete sich in der Folge bei der Vermieterin als neue Mieterin und kündigte den kurzfristigen Beginn der Bauarbeiten für die Tankstelle an (Bl. 48 d.A.). Eine entsprechende Information erhielten die Klägerin zu 2) und ihr Ehemann, mit deren Parzelle ersichtlich ebenso verfahren wurde (Bl. 49 d.A.). In der Folge wurde die Tankstelle betrieben.
Mit Schreiben vom 22.03.1982 (Bl. 19 d.A.) unterrichtete die Beklagte zu 2) die Vermieterin darüber, dass sie von ihrem Recht aus § 8 des Mietvertrages Gebrauch mache und den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung auf den Beklagten zu 1) übertrage. Dem lag ein Vertrag zwischen den genannten Beklagten vom 31.12.1981/19.03.1982 zu Grunde, wegen dessen Inhalt auf Bl. 126 ff. (= Bl. 161 ff.) d.A. Bezug genommen wird. In § 6 dieses Vertrages verpflichtet sich der Beklagte zu 1), die Mietgrundstücke nur zum Betrieb einer Reparatur-Werkstatt zu nutzen; der Betrieb und die Unterhaltung einer Tankstelle sind ausdrücklich untersagt.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.06.1982 (Bl. 105 ff...