Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung. Verschweigen. Verhandlungsbevollmächtigter. Grundstückskaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
Bei Grundstückskaufverträgen muß sich der Vertragspartner, der die Vertragsverhandlungen vor dem notariellen Vertragsschluß durch einen Verhandlungsbevollmächtigten führen läßt, ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier: fehlerhafte Abwasserinstallation) durch diesen zurechnen lassen.
Normenkette
BGB §§ 166, 313
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.08.1992; Aktenzeichen 8 O 7/92) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. August 1992 (8 O 7/92) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Urteilsbeschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 17.5.1990 kauften die Kläger von dem Beklagten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für 290.000,00 DM. Unter § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien:
„1.
Der Kaufgegenstand geht in dem vorhandenen, den Käufern bekannten Zustand, auf die Käufer über. Für bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit wird keine Gewähr geleistet, auch keine Haftung für Fehler oder Mängel, seien sie sichtbar oder nicht, übernommen. Verkäufer versichert jedoch, daß im wesentliche verdeckte Mängel, insbesondere das Vorhandensein von Hausbock oder Schwamm nicht bekannt sind.
…
4.
Sämtliche auf dem Kaufobjekt bis Abschluß dieses Vertrages entstandenen Erschließungskosten nach BauGB und Anliegerbeiträge nach KommAG, auch soweit Rechnungen oder Bescheide noch nicht erteilt sind, trägt der Verkäufer. Er steht dafür ein, daß der derzeitige Erschließungszustand bezahlt ist.
Die Kosten für etwa nach Vertragsabschluß ausgeführte Erschließungsarbeiten sowie daraufhin fällig werdende Anliegerbeiträge tragen die Käufer.
Soweit der Verkäufer etwa auf künftige oder begonnene und noch nicht abgeschlossene Erschließungskosten Vorauszahlungen geleistet hat, tritt er seinen Rückzahlungsanspruch bis zur Höhe des endgültigen Beitragsbescheides an die Käufer ab. Diese nehmen die Abtretung hiermit an.”
Die Vertragsverhandlungen waren im wesentlichen von dem inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten geführt worden, der das Haus, das er später auf den Beklagten übertragen hatte, auch errichtet hatte.
Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz von Kosten in Höhe von 11.052,22 DM, die ihnen dadurch entstanden sind, daß es sich nach dem Erwerb des Grundstücks als erforderlich erwies, die Regenwasserleitung vom Schmutzwasserkanal zu trennen, neu zu verlegen und Sickerschächte bauen zu lassen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, insoweit fehle der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft, da sich aus § 3 Ziff. 4 des Vertrages ergebe, daß der Beklagte eine Erschließung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugesichert habe.
Im übrigen hafte der Beklagte auf Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers, denn seinem Vater sei der fehlerhafte Anschluß bekannt gewesen und er habe für das Verschweigen des Vaters bei den Vertragsverhandlungen einzustehen, da er sich seiner zur Führung der Vertragsverhandlungen bedient habe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 11.052,22 DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, eine vorschriftsmäßige Erschließung sei nicht zugesichert worden. Es sei auch nichts arglistig verschwiegen worden, insbesondere habe sein Vater nicht gewußt und nicht wissen können, daß der Anschluß der Regenwasserrohre fehlerhaft gewesen sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine vertragliche Zusicherung ordnungsgemäßer Erschließung hat das Landgericht verneint. Weiter hat es die Auffassung vertreten, von den Klägern sei nicht schlüssig dargelegt worden, daß der Beklagte oder sein Vater entsprechende Kenntnis vom fehlerhaften Anschluß zur Zeit des Kaufes gehabt hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, die weiterhin behaupten, der Vater des Beklagten habe den Erschließungszustand im einzelnen genau gekannt und auch gewußt, daß dieser Zustand nicht mit dem vorgeschriebenen Zustand übereinstimme. Diese Behauptung stellen sie unter Beweis durch Vernehmung zweier Mitarbeiter des Stadtverwaltung der Stadt L..
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.
1.
Die Vereinbarung in § 3 Ziff. 4 des Notarvertrages (der Verkäufer steht dafür ein, daß der derzeitige Erschließungszustand bezahlt ist) läßt sich nicht dahin verstehen, daß damit auch zugesichert sei, daß sich die Erschließungsanlagen in einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befinden, sondern es handelt sich nur um eine Regelung der Tragung der Erschließungskosten.
Ebenso ergibt sich eine Zusicherung nicht daraus, daß vor Abschluß des Kaufvertrages eine Handskizze über...