Entscheidungsstichwort (Thema)

Strom Basic

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 UKlaG.

2. Das Angebot eines Stromlieferungsvertrages gegenüber einem Haushaltskunden, das zwingend die Einräumung einer Einzugsermächtigung vorsieht, verstößt im Grundsatz auch dann gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG, wenn daneben ein anderer Tarif mit verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten wird.

3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn sich die beiden Tarife nur hinsichtlich der durch die anderen Zahlungsmethoden etwaig ergebenden Mehrkosten unterscheiden.

 

Normenkette

UKlaG § 2 Abs. 1; EnWG § 41 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.08.2016; Aktenzeichen 33 O 2/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.08.2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 2/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Verbraucherzentrale nimmt die Beklagte, eine große Stromanbieterin, wegen Verstoßes gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer Bestellung über die Webseite der Beklagten können Verbraucher zwischen verschiedenen Angeboten für Stromlieferungsverträge wählen. Die Beklagte bietet u.a. die Tarife "Strom Basic", "Strom Best" und "Strom Plus" an, mit jeweils unterschiedlichen Bedingungen und mit verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten. Bei einer Online-Bestellung des "Strom Basic" verlangt die Beklagte von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Wählt der Verbraucher die Variante "Strom Best" oder "Strom Plus", kann er entweder ein solches Lastschriftmandat erteilen oder alternativ Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen.

Der Kläger hält die Beschränkung des Zahlungsweges für den Tarif "Strom Basic" als mit § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG unvereinbar, wonach bei Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden diesen vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Er hat in erster Instanz sinngemäß beantragt, der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet den Verbrauchern nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Erteilung der Ermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren abhängig zu machen, bezogen auf die als konkrete Verletzungsform wiedergegebenen Screenshots der Webseite der Beklagten; außerdem hat er die Beklagte auf Zahlung von 214,20 EUR Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat eingewandt, dass die Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG auch dann erfüllt seien, wenn - wie hier - dem Kunden mehrere Vertragsmodelle mit jeweils unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Dass die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten für jedes einzelne Angebot bereitgestellt werden müssten, folge weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus deren Sinn und Zweck. Außerdem habe der Kunde während der Laufzeit des Vertrages sowohl die Möglichkeit, die Zahlungsmethode zu wechseln, was aus § 9 der AGB folge, als auch den Tarif zu wechseln und so eine andere Zahlungsmethode auszuwählen. Sie habe ein wirtschaftlich legitimes Interesse daran, die Lastschrift als Zahlungsmethode für den Tarif "Strom Basic" vorzugeben, da damit die Überwachung des Zahlungsverkehrs erleichtert werde; die eingesparten Kosten würden durch den günstigen Tarif an die Kunden weitergegeben. Es entspreche dem Grundsatz der Preisgünstigkeit und Effizienz der Versorgung, wenn Lieferanten ihre Kunden mit attraktiven Produkten zum wenig kostenträchtigen Lastschriftverfahren animierten. Im Übrigen sei § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG bei europarechtskonformer Auslegung keine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG, wobei für § 2 UKlaG der gleiche Maßstab gelten müsse.

Mit Urteil vom 16.08.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung von 214,20 EUR verpflichtet.

Mit der Berufung hält die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimierte Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG. Danach kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von AGB Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hat gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verstoßen, der wie folgt lautet:

"Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten."

a) § 41 Abs. 2 Satz 1...

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