Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen 2 O 192/04) |
Tenor
Die Nebenintervention der Streithelfer wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention tragen die Streithelfer.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn - 2 O 192/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen in Anspruch.
Mit Vertrag vom 30.12.1983 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 9 ff. d.A.) vermietete die Klägerin der Beklagten ihr Sondereigentum an 120 Seniorenwohnungen nebst den dazugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen im Gebäude der ehemaligen Kurklinik E. in Bad Honnef. Nach dem Vertrag begann das Mietverhältnis zum 1.9.1984 und war befristet zum 31.12.2004; der Beklagten war eine dreimalige Option zur Verlängerung von je fünf Jahren eingeräumt; diese Option ist für den ersten Fünf-Jahres-Zeitraum ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.3.2004 (Anlage 10 zur Klageschrift, Bl. 66 ff. d.A.) erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2004. Zur Begründung berief sie sich darauf, der Mietvertrag entspreche nicht den für ein befristetes Mietverhältnis bestehenden Formvorschriften.
Mit Schreiben vom 27.7.2004 (Anlage 1a zum Schriftsatz vom 27.7.2004, Anlagenhefter II) erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund; zur Begründung berief sie sich darauf, der Geschäftsführer der Beklagten habe trotz vorheriger Abmahnung den Geschäftsführer der Klägerin beleidigt, so dass der Klägerin eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter. Sie macht geltend:
Die Kündung vom 12.3.2004 sei wirksam gewesen. Ihre Zurückweisung im Anwaltsschreiben vom 12.3.2004 sei nicht unverzüglich erfolgt (Berufungsbegründung S. 2 f., Bl. 322 f.). Der Mietvertrag sei ordentlich kündbar gewesen, da er ohne Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abgeschlossen worden sei (S. 3 ff., Bl. 323 ff. d.A.). Dieser Formmangel sei auch nicht durch die abgeschlossenen Nachtragsverträge geheilt worden (S. 5 ff., Bl. 325 ff. d.A.). Es sei auch nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf den Formmangel berufe (S. 7, Bl. 327 d.A.). Jedenfalls sei das Mietverhältnis aber durch die außerordentliche Kündigung vom 27.7.2004 beendet worden (S. 8, Bl. 328 d.A.).
Der Beitritt der Streithelfer auf Seiten der Beklagten sei unzulässig, da die Streithelfer als ausgeschiedene Gesellschafter der Klägerin kein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Nebenintervention der Streithelfer zurückzuweisen;
2. das angefochtene Urteil abzuändern und 13
a) die Beklagte zu verurteilen, die Seniorenresidenz Bad Honnef, bestehend aus 120 Seniorenwohnungen im Hochhaus des Hauses Am T. in I. nebst Nebenräumen geräumt an die Klägerin herauszugeben;
b) hilfsweise festzustellen, dass das Mietverhältnis zum 30.9.2004 beendet ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil (Einzelheiten: Bl. 371 ff. d.A.).
Die Streithelfer schließen sich dem Antrag der Beklagten an und beantragen ferner den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention abzulehnen.
Sie machen geltend, sie hätten ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Zum einen seien sie als Eigentümer der in Rede stehenden Seniorenwohnungen im Grundbuch eingetragen. Zum anderen habe sich durch ihr Ausscheiden aus der Klägerin das Mietverhältnis in der Weise aufgespalten, dass Vermieter des Objektes zum einen die Klägerin und zum anderen daneben auch die Streithelfer seien. Selbst wenn sie noch nicht Kraft Gesetzes in das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten eingetreten seien, so ziehe doch die Klägerin die Mieten für sie ein, so dass sich eine Beendigung dieses Mietverhältnisses nachteilig auf die Mietzinsansprüche der Streithelfer auswirke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Nebenintervention der Streithelfer ist unzulässig. Den Streithelfern der Beklagten fehlt das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse am Ausgang des anhängigen Rechtsstreits (Interventionsgrund).
Ein rechtliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift hat ein Streith...