Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen 20 O 528/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.6.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 528/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einem mit der Beklagten bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag. In das Versicherungsverhältnis der Parteien gemäß Versicherungsschein vom 15.10.2003 (Anlage K 1, AH 1 ff.) i.V.m. dem Nachtrag vom 23.10.2004 (Anlage K 19, AH 33 ff.) sind die AKB der Beklagten, Stand 1.10.2003, einbezogen.
Der Kläger hat behauptet, das versicherte Leasing-Fahrzeug, ein Pkw BMW 730i, amtliches Kennzeichen ..., sei am 12.3.2005 zwischen ca. 11h und ca. 15.30h aus dem bewachten Parkhaus eines Einkaufszentrums in Bratislava/Slowakei, gestohlen worden.
Die Beklagte hat das vorgetragene äußere Bild des Diebstahlgeschehens bestritten. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, dass dieses erschüttert werde durch im Einzelnen dargelegte Umstände, welche die Vortäuschung eines Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten. Sie hat sich insoweit insbesondere berufen auf den - unstreitigen - Umstand, dass der Kläger ihr zweimal hintereinander einen nicht zu dem fraglichen Kfz gehörenden Schlüssel überreicht und erst mit Schreiben vom 2.6.2005 (nur) einen Originalschlüssel übersandt hat, welcher indes als letztes Benutzungsdatum den 4.5.2005, also einen Zeitpunkt nach dem behaupteten Diebstahl, ausweist.
Das LG hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers zum behaupteten äußeren Diebstahlgeschehen und durch Vernehmung eines BMW-Mitarbeiters, des Zeugen A, zu den Manipulationsmöglichkeiten des im Schlüssel gespeicherten Benutzungsdatums, sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Verw. H vom 13.12.2007 zur fraglichen Manipulationsmöglichkeit und des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 11.2.2009 zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs.
Mit Urteil vom 3.6.2009, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten - einschließlich Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge - gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Kammer die auf Erstattung des Werts von nach dem Vortrag des Klägers im Fahrzeug befindlichen Gegenständen gerichtete Klage - rechtskräftig - teilweise abgewiesen. Im Übrigen hat das LG der Klage auf Erstattung des Fahrzeugwerts von 37.370,69 EUR nebst Zinsen an den Leasinggeber, die BMW Leasing GmbH, stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen habe und damit den Eintritt des Versicherungsfalls, weil die im Streitfall festzustellenden und von der Beklagten in Bezug genommenen Indizien bei der gebotenen Gesamtschau den Vorwurf der Vortäuschung nicht trügen.
Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte die Tatsachenfeststellung des LG als unzureichend und beanstandet die Gesamtwürdigung als fehlerhaft, wobei sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Indizienlage wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 3.6.2009 - 20 O 528/06 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil, wobei er gleichfalls seinen Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2009 Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten der StA Köln - 80 Js 283/05 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. den Bedingungen des Teilkaskoversicherungsvertrages der Parteien auf Erstattung des Werts von 37.370,69 EUR für den von ihm geleasten Pkw BMW 730i zu. Der Kläger hat den ihm obliegenden vollen Beweis eines Versicherungsfalls, nämlich den Diebstahl des Pkw am 12.3.2005 in der Slowakei, nicht geführt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, und er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH VersR 1996, 319; BGH VersR 1995, 909, jeweils m.w.N.). Steht das äußere Bild eines Diebstahlgeschehens fest, kommen in einer zweiten Stufe der Prüfung auch dem Versich...