Entscheidungsstichwort (Thema)
Händlerpreisangabe
Leitsatz (amtlich)
Werben Händler gemeinschaftlich für ein in einer "Sonderschau" gezeigtes Fahrzeugmodell mit der hervorgehobenen Angabe eines Preises, steht der Fußnotenhinweis, dass es sich dabei um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten handele und der genaue Endpreis beim Händler zu erfahren sei, der Anwendung des Preisangabenrechts nicht entgegen.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.12.2011; Aktenzeichen 31 O 379/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 379/11 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die beklagten Kraftfahrzeughändler wegen einer am 06.05.2011 in einer regionalen Tageszeitung erschienenen Gemeinschaftsanzeige auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz in Anspruch. In der Werbung heißt es rechts neben der Abbildung zweier Fahrzeugmodelle in hervorgehobener Schrift:
SONDERSCHAU
am 7. Mai
€ 14.990,-1
für den Q.2
Die Fußnoten werden unterhalb der Fahrzeugabbildung und deren Erläuterung weiß auf blauem Hintergrund in kleiner Schrift wie folgt aufgelöst:
1 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten. Den genauen Endpreis erfahren Sie bei Ihrem Q. Vertragspartner.
2 Auf 500 Einheiten limitiertes Sondermodell.
Wiederum darunter befindet sich vor den angegebenen Adressen der werbenden Händler schwarz auf weiß der kleingedruckte Hinweis:
Die individuellen Endpreise erfahren Sie bei:
Der Kläger meint, bei der Anzeige handele es sich um eine Preiswerbung der Beklagten, bei der die zwingend zu entrichtenden Überführungskosten in die Angabe des Endpreises hätten einbezogen werden müssen.
Das Landgericht, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten nach vorangehendem Erlass einer einstweiligen Verfügung (31 O 300/11 LG Köln) antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügen unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts; insbesondere sei in der Werbung schon aus kartellrechtlichen Gründen kein Händlerpreis genannt, sondern nur auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen worden.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den auf eine fehlerhafte Endpreisangabe gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV gestützten Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG) gegen die Beklagten bejaht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Marktverhaltensregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV betrifft Informationspflichten im Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern. Ungeachtet der abschließenden Regelung solcher Pflichten durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sind Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung gemäß § 4 Nr. 11 UWG als unlauter anzusehen, weil sie im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage hat (vgl. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG mit Anhang II), nämlich auf Art. 1, 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnis zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2009, 1180 = WRP 2009, 1510 [Rn. 24 f.] - 0,00 Grundgebühr; GRUR 2010, 652 = WRP 2010, 872 [Rn. 11 f.] - Costa del Sol; GRUR 2011, 82 = WRP 2011, 55 [Rn. 17 f.] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Senat, GRUR-RR 2011, 742 - Pizza-Lieferservice; zu der im Übrigen noch bis zum 12.06.2013 laufenden Übergangsfrist gemäß Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., PAngV Vorb Rn. 11).
b) Mit ihrer Gemeinschaftsanzeige haben die Beklagten für ein Neufahrzeugmodell in einer zur Endpreisangabe verpflichtenden Weise geworben. Denn sie haben es Verbrauchern im Sinne des Preisangabenrechts angeboten, jedenfalls daf...