Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 15.12.2015; Aktenzeichen 12 O 126/15) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15.12.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen, 12 O 126/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn I (im Folgenden: Schuldner). Der Schuldner betrieb zwei Spielhallen in X und I2. Das beklagte Land wird durch das Finanzamt B vertreten.
1. Der Kläger macht im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche im geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Am 22.09.2011 erließ das Finanzamt B eine erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Schuldner bezüglich seines Kontos bei der W-Bank eG wegen offener Steuerforderungen in Höhe von 11.052,96 EUR, u.a. Lohnsteuer und Umsatzsteuer, z.T. fällig seit Februar und März 2011 (Bl. 60 ff. d.A.). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes B vom 22.09.2011 wurde der W-Bank eG am 27.09.2011 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Guthaben auf diesem Konto des Schuldners 1.108,19 EUR (Bl. 64 d.A.). In der Zeit vom 27.09.2011 bis einschließlich 19.10.2011 gingen auf dem Konto EC-Karten-Zahlungen der Kunden der Spielhallen in Höhe von - so der Kläger - insgesamt 7.500,00 EUR (ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge nur 7.050,00 EUR) ein, so dass unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Verrechnung durch die Bank zu Beginn des 19.10.2011 das Guthaben auf dem Konto 6.923,42 EUR betrug. Am 19.10.2011 erfolgte auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.09.2011 durch die W-Bank eG eine Zahlung an das Finanzamt B in Höhe von 6.900,00 EUR (Bl. 69 d.A.).
In der Zeit vom 20.10.2011 bis zum 03.11.2011 gingen auf dem Konto des Schuldners bei der W-Bank EC-Karten-Zahlungen der Kunden der Spielhallen in Höhe von insgesamt 5.300,00 EUR ein (Bl. 70 ff. d.A.), so dass am 04.11.2011 ein Guthaben auf dem Konto in Höhe von 6.512,79 EUR vorhanden war. An diesem Tage erfolgte eine weitere Zahlung auf die erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.09.2011 durch die W-Bank eG an das Finanzamt B in Höhe von 4.218,96 EUR (Bl. 76 d.A.).
b) In der Zeit vom 04.11.2011 bis zum 30.11.2011 gingen auf dem Konto des Schuldners bei der W-Bank EC-Karten-Zahlungen der Besucher der Spielhallen in Höhe von insgesamt 6.650,00 EUR ein (Bl. 76 ff. d.A.). Am 10.11.2011 erließ das Finanzamt B eine zweite Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Schuldner bezüglich seines Kontos bei der W-Bank eG wegen offener Steuerforderungen in Höhe von 6.880,38 EUR (Bl. 78 ff. d.A.). Die Zustellung an die W-Bank eG erfolgte am 11.11.2011. Das Guthaben auf dem Konto des Schuldners betrug zu diesem Zeitpunkt 5.393,83 EUR (Bl. 83 d.A.). Aus diesem Guthaben erfolgte am 14.11.2011 eine Zahlung an die Stadt I2 in Höhe von 4.625,96 EUR, so dass ein Restguthaben in Höhe von 767,87 EUR vorhanden war. Bis zum 01.12.2011 erhöhte sich durch die EC-Karten-Zahlungen das Kontoguthaben auf einen Betrag von 4.101,62 EUR. Daraufhin erfolgte an diesem Tage eine Zahlung auf die zweite Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.11.2011 durch die W-Bank eG an das Finanzamt B in Höhe von 4.000,00 EUR (Bl. 90 d.A.).
Anschließend gingen in der Zeit vom 01.12.2011 bis zum 09.12.2011 auf dem Konto des Schuldners bei der W-Bank EC-Karten-Zahlungen der Besucher der Spielhallen in Höhe von insgesamt 2.900,00 EUR ein (Bl. 91 ff. d.A.), so dass das Kontoguthaben 3.001,61 EUR betrug. Hieraus erfolgte am 12.12.2011 eine weitere Zahlung auf die zweite Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.11.2011 durch die W-Bank eG an das Finanzamt B in Höhe von 2.880,38 EUR (Bl. 93 d.A.).
c) Am 24.01.2012 erließ das Finanzamt B eine dritte Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Schuldner bezüglich seines Kontos bei der W-Bank eG wegen offener Umsatzsteuerforderungen für die Monate August bis Oktober 2011 in Höhe von 9.733,39 EUR (Bl. 94 ff. d.A.). Die Zustellung an die W-Bank eG erfolgte am 01.02.2012. In der anschließenden Drittschuldnererklärung vom 06.02.2012 teilte die W-Bank eG dem Finanzamt B u.a. mit, dass das von der Pfändung betroffene Konto ein Guthaben aufweist und von anderen Personen keine Ansprüche bezüglich der gepfändeten Forderungen erhoben werden (Bl. 159 f. d.A.).
In der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 21.02.2012 gingen auf dem Konto des Schuldners bei der W-Bank EC-Karten-Zahlungen der Besucher der Spielhallen in Höhe von insgesamt 8.550,00 EUR ein (Bl. 98 ff. d.A.). Am 01.02.2012 hatte das Guthaben au...