Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.01.2022 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 59/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.01.2022 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 59/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Betreffend die Aktivlegitimation der Klägerin greifen die Rügen der Berufung nicht durch. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt, wonach ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt (BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Von diesem Übergang erfasst werden auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 122/18 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Entgegen der Annahme der Beklagten wird der Schaden des Versicherungsnehmers weder dadurch ausgeglichen, dass der Versicherer bereits vor der kostenauslösenden Prozesshandlung entsprechende Deckungszusagen erteilt hat, noch durch die spätere Leistung des Versicherers. Dies widerspräche dem Zweck des § 86 VVG bzw. dem in der Regelung vorausgesetzten Grundsatz, dass eine private Schadensversicherung - wie eine Rechtsschutzversicherung (vgl. BGH a.a.O.) - den Schädiger durch die Leistung des Versicherers nicht entlasten soll (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2021 - IV ZR 169/20 -, juris Rn. 17; Urteil vom 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203-245 -, juris Rn. 108 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.2018 - 6 U 19/18 -, juris Rn. 42 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 U 24/21-, n.v.). Die Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse, dem eigenen Anwalt und dem Prozessgegner stellt einen Schaden im Sinne von § 86 VVG dar (BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19 -, juris Rn. 10). Die Ersatzpflicht der Versicherung ist auf deren Beseitigung und damit - entgegen der Ansicht der Berufung - auf dasselbe Interesse gerichtet wie die Haftung der Beklagten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19 -, Rn. 18 ff.). Nicht gefolgt werden kann den Beklagten auch darin, dass ein Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht "Dritter" im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG sein könne (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19 -, Rn. 20 m.w.N.). Dritter ist, wer nicht Versicherungsnehmer oder versicherte Person ist (BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 151/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Stellung als Repräsentant schließt es nicht aus, die Person als Dritten anzusehen (Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 juris Rn. 88). Es kommt darauf an, ob der Repräsentant nach den Vereinbarungen als Mitversicherter oder als ein durch einen Regressverzicht Begünstigter in den Versicherungsvertrag einbezogen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2021 - 17 U 60/20 -, juris Rn. 51 m.w.N.; Voit a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei einem Rechtsanwalt im Rechtsschutzversicherungsverhältnis nicht vor (OLG Frankfurt a.a.O.). Zudem reicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Einzelfall - wie im Streitfall - nicht aus, um die Repräsentantenstellung der Beklagten zu begründen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19 -, Rn. 20).

2. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vollmacht der Klägerin des Vorprozesses - 2 O 151/18, Landgericht Bonn - offenbar meint, diese habe die H. Rechtsanwälte GbR und nicht sie mit der Rechtsverfolgung beauftragt, trägt dies nicht. Die besagte Vollmacht (Anlage DB 1 des Vorprozesses) lautet mitnichten auf die GbR, sondern nur allgemein auf die "H. Rechtsanwälte". Daraus ergibt sich also nicht, dass die H. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht mandatiert worden wäre. Darüber hinaus hat die hiesige Beklagte ausweislich der Klageschrift des Vorprozesses das Mandant während des Prozesses ausgeübt, so dass sich aus der Verfahrensakte des Vorprozesses insgesamt kein Hinweis darauf ergibt, dass die Beklagte hier nicht passivlegitimiert sein könnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem hiesigen Prozess erst- und zweitinstanzlich - jedenfalls bis zu ihrem Schriftsatz vom 05.05.2023 - für sich reklamiert hat, sie habe Frau P. als ihre Mandantschaft ausreichend beraten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass die Beklagte Vertragspartnerin von Frau P. war.

3. Unter Zugrundelegung de...

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