Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 48/98) |
Tenor
Die Berufung der Streithelferin der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 1999 – 18 O 48/98 – wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Streithelferin der Kläger bleibt erfolglos.
Das Landgericht hat mit Recht dahinstehen lassen, ob sich der Beklagte den Klägern gegenüber wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Betonierung der Bodenplatte schadensersatzpflichtig gemacht hat; denn durch den Prozeßvergleich vom 22.02.1994 in dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums (F. ./. Ehel. K. – 2 O 339/93 LG Bonn) sei durch sog. Generalquittung auch dieser etwaige Anspruch im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) erledigt. Der Senat folgt im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO) nach Maßgabe der folgenden, durch die Berufungsangriffe veranlaßten ergänzenden Ausführungen:
1. Die mit der Berufung aufgeworfene Frage der Beweislast stellt sich erst, wenn bei objektiver Auslegung der Vergleichsurkunde Zweifel am Umfang der Abgeltungsklausel verbleiben oder ein vom objektiven Auslegungsergebnis abweichendes gemeinsames Verständnis der Ausgleichsklausel aufzuklären ist. Weder das eine noch das andere ist hier jedoch der Fall:
a) Eine Ausgleichsklausel, nach der mit der im Vergleich getroffenen Regelung – wie hier – „sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind”, erfaßt ihrem Wortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch eines klarstellenden Zusatzes bedürfte. Jeder forensisch erfahrene Anwalt weiß, daß eine so formulierte generelle Ausgleichsklausel typischerweise ein wechselseitiges negatives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB zum Inhalt hat und bestimmungsgemäß jegliche weitergehenden Ansprüche zwischen den Parteien ausschließt. In einigen Rechtsbereichen – wie bei Abfindungsvergleichen über immaterielle Folgeschäden oder bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsvereinbarungen – ist es zwar weithin üblich, den umfassenden Ausgleichscharakter eines Vergleiches, durch den „alle” oder „sämtliche” gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein sollen, durch Zusätze wie „gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt” zu verdeutlichen. In Rechtsstreitigkeiten der hier zugrunde liegenden Art besteht eine solche Gepflogenheit jedoch nicht. Der umfassende Ausgleichscharakter des zwischen den Parteien im Rechtsstreit 2 O 339/93 LG Bonn geschlossenen Prozeßvergleichs vom 22.02.1994 findet weitergehenden Ausdruck darin, daß die Ausgleichsklausel nicht einmal auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beschränkt ist.
b) Mit Recht hat das Landgericht bei seiner Auslegung auch darauf abgestellt, daß in dem zuvor im selben Verhandlungstermin abgeschlossenen Vergleich zwischen der Generalunternehmerin und dem Bauherrn (2 O 141/93 LG Bonn) eine Ausgleichsklausel formuliert worden ist, die sich auf „die Klageforderung und sämtliche in diesem Verfahren geltend gemachten Einwendungen” beschränkt, und daß der Architekt (= Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits) jenem Vergleich unter Übernahme eigener Ausgleichspflichten gegenüber der Generalunternehmerin beigetreten ist. Wenn er sich anschließend in seinem eigenen Honorarprozeß über die mit 30.516,40 DM nebst Zinsen geltend gemachte restliche Vergütung mit den Beklagten (jetzigen Klägern) auf 25.000,00 DM verglich und 60% der Kosten jenes Rechtsstreits übernahm (mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden), dann spricht dies entschieden dafür, daß er hierzu nur unter der Voraussetzung bereit war, damit von jeglichem weiteren Haftungsrisiko gegenüber den Bauherren befreit zu sein.
c) Unter diesen Umständen widerspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung der generellen Ausgleichsklausel keineswegs dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (zur Anwendung dieses Grundsatzes bei der Auslegung einer auf „alle beiderseitigen Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren”, beschränkten Abgeltungsklausel in einem Prozeßvergleich siehe BGH NJW-RR 1995, 1201). In dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Frage, ob der Vergleich auch Gewährleistungsansprüche wegen Bodenrissen umfaßte. Diese Ansprüche waren in dem durch Vergleich beendeten Vorprozeß zwar beiläufig angesprochen, jedoch nicht zum unmittelbaren Gegenstand jenes Rechtsstreits gemacht worden. Darin ging es vielmehr im Kern um anderweitige Gewährleistungsansprüche der Beklagten, deretwegen sie eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen hatte. Als wesentliches Indiz für eine interessengerechte Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß diese Gewährleistungsansprüche unberührt blieben, hat der BGH die bei Vergleichsabschluß bereits erkennbaren Vorstellungen der Beklagten über die Höhe der Kosten einer Mängelbeseitigung bezüglich de...