Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 94/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 18.10.2019 (13 O 94/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.021,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 19.576,00 EUR ab dem 03.07.2019 bis zum 30.09.2019 sowie aus 19.021,37 EUR ab dem 01.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs PKW Seat A Style 2,0 TDI, FIN: B.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte im März 2013 bei dem Autozentrum C e.K., D den im Tenor bezeichneten, damals neuen PKW Seat A Style 2.0 TDI (Anlagenheft, K 1) zu einem Preis von 24.076,56 EUR, in welchem ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 verbaut war. Nach Durchführung eines Software-Update im Nachgang zum Anschreiben der Beklagten vom 02.06.2016 (K 13, Bl. 362 GA) forderte der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 (K11, Bl. 189 GA, Datum "31.05.2019" wohl drucktechnisch bedingt) unter Fristsetzung bis zum 13.03.2019 zur Zahlung von 32.220,00 EUR auf. Mit undatiertem Schreiben (K 12, Bl. 191 GA), beim anwaltlichen Vertreter des Klägers am 15.03.2019 eingegangen, lehnte die Beklagte Ansprüche ab.

Der Kläger, der sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat (s. Bl. 267 GA), hat mit Schriftsatz vom 31.05.2019 Klage erhoben, die der Beklagten am 02.07.2019 (Bl. 199 GA) zugestellt wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz am 30.09.2019 (Bl. 356 GA) haben die Parteien den im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten km-Stand von 56.084 unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den auf Zahlung des Kaufpreises und Rückübereignung des Fahrzeugs gerichteten Schadenersatzanspruch gemäß §§ 826 BGB, 31 BGB als nicht verjährt angesehen und der Klage unter Anrechnung eines Vorteilsausgleichs auf der Basis von 300.000 km Gesamtlaufleistung im Wesentlichen (19.576,00 EUR) und in Bezug auf die klägerseits begehrten Deliktszinsen nach § 849 BGB stattgegeben. Im Übrigen, also in Höhe des Restkaufpreises, in Bezug auf das Vorliegen des Annahmeverzugs der Beklagten, einen Teils der begehrten Zinsen und in Bezug auf die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger vorgerichtlich keine Nutzungsentschädigung angeboten habe und daher die von ihm geschuldete Leistung nicht angeboten habe, so dass die Beklagte nicht in Verzug geraten sei. Gleiches gelte für das gerichtliche Verfahren, weshalb auch keine Prozesszinsen ab Klagezustellung gewährt werden könnten. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Kläger schon nicht dargetan, dass sie überhaupt angefallen und bezahlt worden seien, insbesondere auch, weil die Gerichtskosten von einer Rechtsschutzversicherung gezahlt worden seien und der Kläger nicht ausgeführt habe, dass und warum er berechtigt wäre, Freistellung der einem Dritten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im hiesigen Verfahren geltend zu machen.

1. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge im Umfang der Abweisung weiter. Er ist der Ansicht, generell keine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen; dies ergebe der Vergleich zum Versicherungsvertragsrecht; im Übrigen sei deren Berechnung auf Basis von 300.000 km verfahrensfehlerhaft, insoweit habe es der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bedurft. Weiter scheide eine Anrechnung der Nutzungsentschädigung ab dem Annahmeverzug der Beklagten aus. Der Annahmeverzug sei gegeben, weil die Beklagte gerichtsbekannt alle außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche zurückweise, insoweit habe bereits vor dem Angebot der Rückübereignung eine Annahmeverweigerung der Beklagten vorgelegen, spätestens sei diese jedoch in der Antragsstellung auf Klageabweisung zu sehen. Nicht notwendig deshalb, aber gleichwohl aufgrund des Verzuges der Beklagten seien von ihr auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu erstatten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil

  • dahin teilweise abzuändern, dass die Beklag...

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