Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 39/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 26 O 39/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 52.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) erster Instanz trägt der Kläger. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 2) dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer von ihm angenommenen Falschberatung bei Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages (Basisrentenversicherungsvertrag).

Am 07.04.2008 ließ sich der Kläger in der Filiale der A in B durch den Beklagten zu 1), einem Berater der C Versicherungsgruppe, zum Thema Rentenversicherung beraten. Er unterzeichnete daraufhin am selben Tage neben einem Antrag auf einen ungeförderten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei der C D Lebensversicherung S.A. auch den Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen staatlich geförderten Basisrentenversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2) und erhielt sodann den entsprechenden Versicherungsschein Nr. 7x x54xx00xx vom 14.04.2008.

Der Kläger zahlte auf diesen Vertrag bis zur Beitragsfreistellung zum 01.01.2017 insgesamt Beiträge in Höhe von 52.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 11.10.2017 erklärte er die Kündigung und bat um Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte zu 2) bestätigte den Erhalt der Kündigung, wies jedoch darauf hin, dass die Kündigung bedingungsgemäß zu einer beitragsfreien Versicherung führe und daher nichts ausgezahlt werden dürfe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2017 ließ der Kläger die Beklagte zu 2) daraufhin wegen Falschberatung bzw. unterlassener Aufklärung zur Zahlung der geleisteten Beiträge bis zum 11.02.2017 auffordern; die Beklagte zu 2) wies mit Schreiben vom 14.12.2017 ein Fehlverhalten und den geltend gemachten Zahlungsanspruch zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für die Berufung noch relevant - behauptet, der Beklagte zu 1) habe es in dem Beratungsgespräch unterlassen, ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass es im Falle einer Kündigung des staatlich geförderten Versicherungsvertrages keinen Rückkaufswert gebe und er deshalb bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen könne. Ebenso wenig habe der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass er nach dem 60. Lebensjahr die Rente nicht auf einmal ausgezahlt bekommen könne. Schließlich habe der Beklagte zu 1) auch den Hinweis auf den Nachteil unterlassen, dass nach seinem Tod lediglich der Ehegatte und die Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, eine Hinterbliebenenrente erhalten könnten. Wäre er über diese Nachteile aufgeklärt worden, so hätte er diesen Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen. Vor dem Hintergrund seiner selbständigen handwerklichen Tätigkeit sei es für ihn wichtig gewesen, jederzeit flexibel an das Kapital herkommen zu können.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stehe gegenüber der Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 5 VVG zu. Der Beklagte zu 1) habe ihn eindeutig auf den Unterschied zwischen den sogenannten Rürup-Rentenmodellen und den sonstigen flexiblen Rentenmodellen der Privatversicherer hinweisen müssen; es genüge nicht, nur auf die steuerlichen Vorteile hinzuweisen, ohne auch die zwingenden Nachteile dieser staatlich geförderten Rentenversicherung deutlich zu machen. Da der Beklagte zu 1) auch keine Beratungsdokumentation erstellt habe, sei ihm, dem Kläger, eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen.

Der Kläger hat erstinstanzlich, nachdem er zunächst einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 57.000,00 EUR angekündigt hat, zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an ihn Schadensersatz in Höhe von 52.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber den Beklagten, an diese mögliche spätere Rentenzahlungen aus der streitgegenständlichen Basisrentenversicherung bei der Beklagten zu 2) - "Fondsgebundene C Rentenversicherung" mit der Versicherungsnummer 7x x54xx00xx - bis z...

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