Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 367/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. März 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 367/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.954,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.557,30 EUR seit dem 4. November 2011 und aus einem Betrag von 1.396,95 EUR seit dem 15. Februar 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 223/14 haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zum Vertrag mit der Endziffer -001 zur Zahlung von 700,33 EUR nebst Zinsen sowie zum Vertrag mit der Endziffer -002 zur Zahlung von 248,38 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Beklagten zwei fondsgebundene Lebensversicherungen mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 (Vertrag mit der Endziffer -001) und zum 1. Oktober 2000 (Vertrag mit der Endziffer- 002) ab. Zu beiden Verträgen wurden Policendarlehen gewährt. Den Vertrag mit der Endziffer -001 rechnete die Beklagte nach Kündigung durch den Kläger zum 1. Juli 2010 ab und zahlte einen Rückkaufswert von 5.684,09 EUR aus. Mit Anwaltsschreiben vom 12. November 2010 erklärte der Kläger u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu diesem Vertrag. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 26. November 2010 erklärte der Kläger u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zum Vertrag mit der Endziffer -002. Die Beklagte wertete das Schreiben als Kündigung und zahlte einen Rückkaufswert von 2.620,98 EUR (GA 383 mit GA 173) aus.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2010 zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn fehlerhaft über das Widerspruchsrecht und nicht über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe. Außerdem sei er zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt, weil die Beklagte bei unterjähriger Prämienzahlung Beitragszuschläge erhebe; dies sei als entgeltlicher Zahlungsaufschub zu werten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.080,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.427,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 788,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Widersprüche seien verfristet. Schadensersatzansprüche bestünden nicht.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2012, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 2. Mai 2014 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 223/14 - aufgehoben.
Der Kläger verfolgt die Berufung mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen weiter mit der Maßgabe, dass Zahlungen der Beklagten in Höhe von 142,83 EUR am 21. November 2013 und von 114,- EUR am selben Tag abzuziehen sind.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ansp...