Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 216/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.6.2021 (3 O 216/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung verschiedener Eintragungen im sog. Schufa-Register sowie auf Neuberechnung seines sog. Score-Wertes in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Härtefallregelung des Art. 21 DSGVO nicht eingreife. Der Kläger habe keine besondere Situation dargelegt, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung seiner Daten rechtfertigen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter.

Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich das Insolvenzrecht durch die EU-Richtlinie 2019/1023 geändert habe. Unabhängig von der Frage der konkreten Umsetzung in Deutschland zeige diese Richtlinie jedenfalls, dass sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation als erheblich ansähen. Es sei gesellschaftlicher und politischer Konsens, überschuldeten Personen eine "zweite Chance" einzuräumen und so deren (Wieder-)Eingliederung in den Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen. Der Kläger macht dazu geltend, er befinde sich bereits seit dem 10.4.2014 in Insolvenzzeit, so dass die streitgegenständlichen Nachwirkungen im Hinblick auf die von der Beklagten vorgehaltenen Daten nicht mehr zu rechtfertigen seien.

Weiter habe das Landgericht auch die Anforderungen an das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO überzogen. Hinsichtlich seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Absicht zum Erwerb einer Immobilie habe bereits das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18, NZI 2019, 342) ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung bei einer Wohnungssuche "schwer wiege". Bei der Gesamtwürdigung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO seien darüber hinaus die Umstände zu berücksichtigen, die die Insolvenz des Klägers verursacht hätten. Hierzu behauptet der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung, er sei damals in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil seine ehemalige Schwiegermutter die von ihm an sie geleisteten Mieten für ein gemeinsam bewohntes Mietshaus nicht an den Vermieter weitergeleitet, sondern unterschlagen habe. Aus diesem Grund sei das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt worden. Er habe dann einen Kredit aufgenommen, damit seine ehemalige Schwiegermutter die Mietrückstände ausgleichen könne; auch diese Summe habe sie jedoch unterschlagen. Der Verlust der Wohnung, die darauf folgende Trennung von seiner Ehefrau, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens sowie der Verlust seines Arbeitsplatzes hätten dann letztlich unverschuldet zur Insolvenz geführt. Insofern habe er nicht über seine Verhältnisse gelebt, sondern es seien mehrere Schicksalsschläge im privaten Bereich ursächlich für seine finanziellen Schwierigkeiten gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, in der Abwägung müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass er sich ernsthaft bemühe, ein schuldenfreies Leben zu führen. Er habe eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Hochbau absolviert und sei seit dem 1.7.2021 bei der Gemeinde A tätig. Bei dieser Tätigkeit sei er mit der Verteilung von erheblichen Geldbeträgen betraut und verfüge aufgrund seiner Eingruppierung (Entgeltstufe 10, Stufe 2) über ein steigendes Einkommen. Trotz der erbrachten Rückzahlungen an seine Gläubiger habe er zwischenzeitlich auch Ansparungen im fünfstelligen Bereich vornehmen können, seine Zahlungsverpflichtungen erledige er pünktlich. Im Hinblick auf diese Gesamtumstände bestehe nunmehr kein hohes Interesse der Beklagten mehr, etwaige Vertragspartner vor einer wiederkehrenden Insolvenz seinerseits zu schützen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.6.2021 (3 O 216/20)

1. die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung folgender Gläubiger im Schufa-Register des Klägers zu löschen:

a. B GmbH für C (Kontonummern XXXXX1; XXXXX2; XXXXX3)

b. D AG Filiale E (Kontonummer 3248...

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