Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 76/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen III ZR 242/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 04.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 17 O 76/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Betroffenheit seines bei der Beklagten zu 1) erworbenen und von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeugs Porsche A Diesel vom sog. Dieselabgasskandal geltend.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten zu 1) - einer Vertragshändlerin der Beklagten zu 2) - am 16.12.2013 einen Porsche A S Diesel V 6 TDI 3,0 l (EU6) zu einem Bruttopreis von 81.397,14 EUR (Anl. K30, AH). Das Fahrzeug wurde am 24.04.2014 an den Kläger ausgeliefert. Der Kläger nahm zur Finanzierung des Fahrzeugs ein Darlehen auf. Am 30.09.2019 endete die Finanzierung und der Kläger wurde Eigentümer des Fahrzeugs.

Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Den eingebauten Motor einschließlich der Motorsteuerung hatte die Beklagte zu 2) bei einer Tochter der Audi AG zugekauft. Der Einbau des Motors erfolgte durch die Beklagte zu 2).

Am 12.09.2016 erließ das Kraftfahrtbundesamt (KBA) einen Bescheid über die "Freigabe der ersten Stufe der freiwilligen Feldmaßnahme" bezüglich des Fahrzeugtyps Porsche A 3.0 l-Diesel (Anl. B5, AH). In dem Bescheid wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) sich zur freiwilligen Verbesserung des Emissionsminderungskonzeptes bereit erklärt habe, das KBA bezüglich der Umrüstung das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen in Bezug auf die Umgebungstemperatur, außerdem die Schadstoffimmissionen, die Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen überprüft habe und die erste Stufe zur Umrüstung freigebe.

Mit Änderungsbescheid vom 10.07.2018 (Anl. B 13, Bl. 588 ff.) ordnete das KBA nachträgliche Nebenbestimmungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Porsche A S 3.0 l Diesel Euro 6 an. In dem Bescheid wird festgestellt, dass das verbaute Motorsteuergerät eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2000 enthalte. Durch die Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen werde der Prüfzyklus erkannt und dort eine Aufheizstrategie (Strategie A) betrieben, die außerhalb der Prüfbedingungen abgeschaltet werde. Werde die Aufheizstrategie abgeschaltet, so verschlechtere sich das Stickoxidemissionsverhalten. Gründe für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Abschalteinrichtung lägen nicht vor. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass Porsche bereits zu einzelnen Abschalteinrichtungen, die als unzulässig bewertet würden bzw. bei denen ein Zweifel an der Zulässigkeit bestehe, Zug um Zug Änderungen in der Produktion oder durch Feldmaßnahmen habe einfließen lassen. Gleichwohl müssten alle zurückliegenden und zumindest noch in einigen Feldfahrzeugen vorhandenen Verstöße gegen geltendes Recht in einem Bescheid formal festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 10.07.2018, dort vor allem Seite 3 und 4 verwiesen (Bl. 591 f. GA). Mit Bescheid vom 01.08.2018 (Anl. B6, AH) wurde die Umrüstung der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge Porsche A S 3.0 Diesel Euro 6 durch das KBA freigegeben.

Mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2019 (Anl. KB1, Bl. 741 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte zu 2) auf, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs den von ihm gezahlten Kaufpreis i.H.v. 81.397,14 EUR bis zum 23.01.2019 auf ein Anderkonto seiner Rechtsanwälte anzuweisen. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung nicht schulde. Die Rückübereignung sowie die Übergabe des Fahrzeugs werde ausdrücklich angeboten. Gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte der Kläger mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2019 (Anl. KB2 Bl. 743 ff. GA) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung "bzw." den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er forderte die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 04.02.2019 auf und erklärte sich bereit, auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von mindestens 400.000 km sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Außerdem bot er die Rückübereignung sowie die Übergabe des Fahrzeugs gegenüber der Beklagten zu 1) an. Die am 26.03.2019 beim Landgericht Bonn eingereichte Klage ist de...

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