Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.07.2015; Aktenzeichen 26 O 446/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.7.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 446/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.7.1997 ab. Er kündigte die Versicherung zum 31.1.2004. Die Beklagte kehrte einen Gesamtbetrag von 2.191,60 EUR aus. Mit Anwaltsschreiben vom 30.6.2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
Mit der Klage beansprucht der Kläger in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der Beiträge unter Anrechnung des ausgekehrten Betrags.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformation überlassen worden. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Er habe deshalb noch im Jahr 2011 widersprechen können mit der Folge, dass die Beklagte die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen schulde. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung schadensersatzpflichtig.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.193,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.038,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise hat er beantragt,
III. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft
1. über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 31.01.2004 vorhandene Fondsvermögen ohne Verrechnung von Abschlusskosten
2. zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten
sowie
3. über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 6xx71xx-9 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 6.7.2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge zu I. und II. weiterverfolgt. Er hält die Widerspruchsbelehrung für formal fehlerhaft. Fettdruck und Texteinrücken reiche nicht, weil auch andere Textpassagen in Fettdruck gehalten seien. Auch inhaltlich sei die Belehrung fehlerhaft wegen der Formulierung "ggf. der Beiblätter zum Versicherungsschein"; das stelle eine unzulässige Abweichung von § 5a VVG a.F. dar. Ferner bemängelt der Kläger die Verbraucherinformationen. Es gebe keine "eigenständigen Verbraucherinformationen"; diese hätten gesondert verfasst werden müssen. Außerdem fehle die Angabe der Antragsbindungsfrist, die auch dann erforderlich sei, wenn keine besondere Bindungsfrist vereinbart worden sei.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1.7.1997 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 30.6.2011 erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, hat das LG im angefochtenen Urteil (UA S. 6) festgestellt. Dagegen wendet sich die Berufung im Ansatz nicht. Der Kläger bemängelt l...