Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.06.2008; Aktenzeichen 24 O 355/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.06.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 355/07 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Mitversichertem und der N. L.mbH, S. 13 - 15, XX L als Versicherungsnehmerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag XXX zu den von Herrn Rechtsanwalt Dr. M.C. als Insolvenzverwalter der M. AG mit Sitz in O.-W. (Handelsregister des Amtsgerichts Kleve HRB 5920) gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus dessen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der M. AG zu gewähren, sobald Dr. C. Klage gegen den Kläger erhoben hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Deckungsanspruch aus einem im Jahr 1992 zwischen der Streithelferin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Vertrag "H.- Rechtsschutz für TOP- Manager (Straf- und Vermögensschaden-Rechtsschutz)" geltend.
Der Kläger war von 1998 bis zum 31.03.2004 Geschäftsführer der Streithelferin.
Im Jahre 1992 wurde die Streithelferin, die damals noch "Mittelständische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH" hieß, durch die Geschäftsführer T. und P. vertreten. Diese wandten sich an die Y Versicherungsmakler für ABC GmbH (im Folgenden: Y) wegen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags. Die Y richtete am 02.04.1992 folgendes Schreiben (Anlage B 3, Bl. 85 GA) an die Rechtsvorgängerin der Beklagten:
(...) die beiden Geschäftsführer des zuvor genannten Unternehmens, das eine Gründung u. a. der Kreissparkasse P., der Stadtsparkasse P. und der Sparkasse Q. ist, sind an einer Strafrechtsschutz- Versicherung für Manager und an einer Vermögensschaden- Rechtschutz- Versicherung für ihre Funktion als Geschäftsführer der N. und ihre Beiratstätigkeit in Firmen, an denen die N. beteiligt ist, interessiert. Gegenwärtig ist der eine der Geschäftsführer in 5 Beiräten, der andere Geschäftsführer im Augenblick in einem Beirat, wachsend auf 3 in naher Zukunft, vertreten.
In einem Gespräch mit einem der Geschäftsführer (Herr T.) am 31.03.1992 mit dem Unterzeichner kam zum Ausdruck, dass man - zumindest den Beitrag, der auf die Beiratstätigkeit entfällt, gern den anderen Gesellschaftern in Rechnung stellen möchte. Es ist daher Ihrerseits zu überlegen, ob es möglich ist, eine solche Police in der Form zu gestalten, dass mehrere Rechnungen erstellt werden können. Es ist dies natürlich auch ein Problem der Größe der Prämie, man kann sich auch vorstellen, dass die Prämie insgesamt von der N. für ihre beiden Geschäftsführer übernommen wird.
Der Unterzeichner versteht die Haupttätigkeit der N. so, dass diese Gesellschaft Beteiligungskapital für mittelständische Firmen beschafft, an denen sie sich dann beteiligt. (...)
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten antwortete der Y mit Schreiben vom 24.04.1992 (Anlage B 4, Bl. 86 GA):
"Namens und im Auftrage der H.- Konzern Rechtsschutzversicherungs-AG, P., senden wir Ihnen beiliegend das gewünschte Angebot für die beiden Geschäftsführer der N.. Eine Aufteilung mit Einzelrechnungen für die jeweilige Beiratstätigkeit der beiden Geschäftsführer ist nicht möglich. Wir bieten die genannte Jahresprämie bei zwei Geschäftsführern unabhängig der Anzahl der Beiratstätigkeiten an."
Mit Schreiben vom 22.05.1992 (Anlage K2, Bl. 19 GA) teilte die Y der Streithelferin unter Beifügung eines Angebots der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K3, Bl. 20 ff GA) folgendes mit:
(...) Wir hatten dem von uns als Versicherer in Aussicht genommenen H.- Konzern auch Ihre Überlegung mitgeteilt, für Ihre jeweilige Beiratstätigkeit separat Deckungen mit sich daraus ergebenden separaten Rechnungen zu konzipieren, die man den jeweiligen Unternehmen hätte weiterreichen können. Die interne Diskussion hat allerdings ergeben, dass eine Aufteilung mit Einzelrechnungen für die jeweilige Beiratstätigkeit nicht möglich ist, da sich Ihre Geschäftsführertätigkeit als ein einheitliches Risiko darstellt, mit der daraus resultierenden Beiratstätigkeit als typische Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. (...)
Es kam dann auf Grundlage eines weiteren Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 06.08.1992 (Anlage B 5, Bl. 93 ff GA) ein Versicherungsvertrag zustande. Als Vertragsbestandteile wurden vereinbart:
R 36:01 Versicherungsbeding...