Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 450/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2019 dahin ergänzt, dass die Beklagte außerdem zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 37.453,00 EUR für die Zeit vom 31.12.2014 bis zum 18.10.2018 verurteilt wird.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil er ein von dieser hergestelltes Fahrzeug erworben hat, bei dem die von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichnete Software eingesetzt wurde.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen neuen VW A zum Preis von 37.453,00 EUR (Anlage K1; Bl. 98 d. A.)EUR. In der Folgezeit hat er dieses Fahrzeug genutzt und nutzt es auch heute noch. Zum Zeitpunkt* der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug der Kilometerstand 72.584. Die weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts vom 14.11.2019 (Bl. 366 ff. d. A.).

Mit diesem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB verurteilt. Der ausgeurteilte Schadensbetrag ergibt sich daraus, dass das Landgericht von dem Kaufpreis im Wege der Vorteilsausgleichung einen nach der Formel Kaufpreis × Fahrleistung des Klägers : 250.000 km ermittelten Nutzungsvorteil in Höhe von 9.691,64 EUR abgezogen hat. Den darüber hinausgehenden Zahlungsantrag hat das Landgericht ebenso abgewiesen wie den Antrag des Klägers, den Kaufpreis gemäß § 849 BGB ab dem Tag der Kaufpreiszahlung zu verzinsen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls form- und fristgerecht begründet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 849 BGB nicht für gegeben gehalten hat.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2019 abzuändern und hinsichtlich des Klageantrags zu 3) zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 37.453,00 EUR vom 31.12.2014 bis zum 18.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie

das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2019 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre bereits früher schon vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht vorlägen. Soweit in dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger überhaupt ein Schaden gesehen werden könne, sei dieser jedenfalls durch das zwischenzeitlich aufgespielte Software-Update entfallen. Der vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte Zinsanspruch bestehe schon deswegen nicht, weil der Kläger als Gegenleistung für den von ihm weggegebenen Kaufpreis die Möglichkeit zur Nutzung des Kraftfahrzeugs erlangt habe.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es für ihn günstig ist, und beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat auch in vollem Umfang Erfolg, weil er Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB hat, währen die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

1. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger gemäß § 826 BGB verurteilt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 03.01.2019 in einem Parallelverfahren (18 U 70/18 - NJW-RR 2019, 984) dargelegt, dass und warum in dieser Fallkonstellation die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben sind. Diese Entscheidung ist den Parteien bekannt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird. Auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsprechung anderer Gerichte, der zu dieser Problematik veröffentlichten Literatur und der von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände hält der Senat hieran fest. Insbesondere das Urteil des OLG Braunschweig vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 (ZIP 2019, 815; zust. Armbrüster, ZIP 2019, 837) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Die darin vertretene Auffassung, der Schaden des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs falle nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (a. a. O., Rn. 187f.), beruht auf einer verengten Betrachtung (ebenso Heese, JZ 2020, 178, 182). Es ist zwar zutreffend, dass der Schutzzweck der Abgasvorschriften, gegen die die Beklagte mit der von ihr euphemistisch als "Umschaltlogik" bezeichneten Manipulation ...

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