Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, die auf Eintragung einer Hypothek bzw. einer sie sichernden Vormerkung gerichtet ist
Leitsatz (amtlich)
Eine einstweilige Verfügung, die auf Eintragung einer Hypothek bzw. einer sie sichernden Vormerkung gerichtet ist, wird durch Eintragung ins Grundbuch vollzogen. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt der rechtzeitige Eingang beim Grundbuchamt.
Der Beschluss ist nicht nur zu vollziehen, sondern darüber hinaus innerhalb von einer Woche nach Vollziehung zuzustellen, andernfalls verliert die Vollziehung ihre Wirkung. Die Wahrung der Zustellungsfrist ist dabei vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen.
Es genügt den Anforderungen, die an eine Zustellung der einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Sicherungshypothek zu stellen sind, wenn im Wege der Parteizustellung eine vom Gerichtsvollzieher erstellte beglaubigte Abschrift einer vom Gericht hergestellten beglaubigten Abschrift der sich in der Akte befindlichen Urschrift zugestellt wird.
Ein relevanter Fehler in der Zustellung liegt nicht darin, dass in der zugestellten beglaubigten Abschrift lediglich der Name des Berichterstatters wiedergegeben wurde und die Namen der beiden weiteren Richter, die die einstweilige Verfügung mit unterzeichnet hatten, in der beglaubigten Abschrift fehlen. Insoweit leidet die Zustellung zwar an einem Mangel, sie ist aber gleichwohl wirksam.
Normenkette
ZPO §§ 922, 929, 932, 936
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 03.08.2012; Aktenzeichen 32 O 464/11) |
Tenor
Das am 3.8.2012 verkündete Urteil des LG Köln - 32 O 464/11 - wird abgeändert. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 23.2.2012 wird zurückgewiesen, soweit er einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR übersteigt. Die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 13.12.2011 - Az. 32 O 464/11 - bleibt i.H.v. 211.899,04 EUR aufrechterhalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Gründe
I. (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
II. Die Berufung der Verfügungsklägerin hat ganz überwiegend Erfolg. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 13.12.2011 ist nur i.H.v. 5.000 EUR begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek i.H.v. 211.899,04 EUR gem. §§ 648, 883 BGB, 935 ff. ZPO zu.
A. Die einstweilige Verfügung war entgegen der Auffassung des LG nicht bereits aus formalen Gründen aufzuheben.
1. Der Widerspruch ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Verfügungsklägerin den Beschluss über die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen hat.
Die einstweilige Verfügung, die auf Eintragung einer Hypothek bzw. einer sie sichernden Vormerkung gerichtet ist, wird durch Eintragung ins Grundbuch vollzogen, §§ 936, 932 ZPO (BGH, Beschl. v. 1.2.2001 - V ZB 49/00 (Hamburg), NJW 2001, 1134, 1135; vgl. auch Dötsch, MDR 2010, 1093 ff.). Zur Wahrung der Vollziehungsfrist gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO genügt der rechtzeitige Eingang beim Grundbuchamt, § 932 Abs. 3 ZPO (Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 932 Rz. 2; BGH, a.a.O., NJW 2001, 1134, 1135). Soweit das LG sich bei seiner Aufhebungsentscheidung darauf stützt, dass der Beschluss nicht gem. § 929 ZPO vollzogen worden sei, trägt diese Begründung deshalb aus Rechtsgründen nicht. Die Vollziehung erfolgt entgegen der vom LG vertretenen Ansicht gerade nicht durch die Zustellung des Beschlusses, sondern durch Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch gem. §§ 936, 932 ZPO. Die Eintragung in das Grundbuch ist unstreitig fristgerecht erfolgt. Formmängel macht die Verfügungsbeklagte insoweit nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich.
2. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Beschluss des LG über den Erlass der einstweiligen Verfügung entgegen §§ 936, 929 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht wirksam zugestellt worden sei.
Gemäß §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss nicht nur zu vollziehen, sondern darüber hinaus innerhalb von einer Woche nach Vollziehung zuzustellen, andernfalls verliert die Vollziehung ihre Wirkung, §§ 936, 929 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Wahrung der Zustellungsfrist ist dabei vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen (Fischer, a.a.O., § 932 Rz. 2), was sich bereits daraus erklärt, dass die Vollziehung durch Eintragung in das Grundbuch bereits vor der Zustellung des Beschlusses erfolgen kann.
a) Die Verfügungsklägerin hat der Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung eine vom Gerichtsvollzieher erstellte beglaubigte Abschrift einer vom Gericht hergestellten beglaubigten Abschrift der sich in der Akte befindlichen Urschrift zugestellt. Dies genügt den Anforderungen, die an eine Zustellung nach §§ 936, 929 Abs. 3, 922 Abs. 2 ZPO im Falle der einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Sicherungshypothek zu stellen...