Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 06.01.2016; Aktenzeichen 9 O 395/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.1.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 395/14 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.950,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070,- EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Versicherungsnehmer D. A. schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.5.1998 ab. Die Versicherungsnehmerin D. X. schloss mit einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.5.2005 ab. Beide Versicherungsnehmer traten ihre Ansprüche aus den abgeschlossenen Versicherungen im April 2004 (A.) bzw. November 2008 (X.) im Zuge von Vertragsübernahmen an die Klägerin ab. Unter dem 11./17.12.2008 trat die Klägerin sämtliche Rechte aus dem von der Versicherungsnehmerin X. übernommenen Versicherungsvertrag an die C-Bank zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Rahmenkreditvertrag ab (Anlage B 12). Die Klägerin kündigte die Versicherungen im Mai 2004 (A.) bzw. im Juli 2010 (X.), woraufhin die Beklagte jeweils Rückkaufswerte auskehrte. Mit Schreiben vom 22. bzw. 23.5.2014 erklärte die Klägerin zu beiden Verträgen den Widerspruch.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen zu den jeweiligen Verträgen seien formal und inhaltlich unzureichend. Der Versicherungsnehmer A. habe zudem keine vollständigen Verbraucherinformationen erhalten. Daher sei sie noch im Jahr 2014 zum Widerspruch berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag i.H.v. 52.374,31 EUR zuzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 98.880,59 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i.H.v. 151.254,90 EUR seit dem 24.05.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an der Lebensversicherung Nr. 000000, abgeschlossen am 21.04.1998/14.04.1998 zwischen der Beklagten und dem Zedenten D. A.;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag i.H.v. 50.055,61 EUR zuzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 45.007,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i.H.v. 95.062,61 EUR seit dem 24.05.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an der Lebensversicherungsnummer 00000000, abgeschlossen am 14.03.2005/06.05.2005 zwischen der Beklagten und der Zedentin D. X.;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung sämtlicher Rechte an den Lebensversicherungen Nr. 000000 und Nr. 00000000 in Verzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die Klägerin noch zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 6.1.2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat.
Zum Vertrag mit dem ursprünglichen Versicherungsnehmer A. bringt sie vor, die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Sie befinde sich in einem Anhang zum Versicherungsschein. Zwar sei sie fettgedruckt, aber das reiche nur aus, wenn sich die Belehrung an einer auffälligen Stelle befinde. Hier sei zudem auch an anderer Stelle Fettdruck verwendet worden. Zudem befinde sich die Belehrung nicht in der Police selber; dort werde nur auf die Anhänge verwiesen, was zur Intransparenz führe.
Die Formulierung "Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen... widersprechen", sei wegen der Verwendung des Wortes "immer" irreführend, weil der Eindruck entstehen könne, das Widerspruchsrecht bestehe zeitlich unbegrenzt. Jedenfalls müsse insoweit die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greifen.
Irreführend sei auch der letzte Satz der Belehrung, weil er den Eindruck erwecke, der Widerspruch bewirke nur, dass die Versicherungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil würden. Fehlerhaft sei es ferner, auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz ...