Leitsatz (amtlich)
›1. Ist ein Anspruch verjährt, muß der Rechtsanwalt den Mandanten darauf ausdrücklich hinweisen und klarstellen, dass eine verjährte Forderung nicht durchsetzbar ist.
2. Der Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff ZPO) unterbricht die Verjährung nur für Gewährleistungsansprüche nach Kauf- und Werkvertragsrecht.‹
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 89/93) |
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1. Der Beklagte hat seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass er Ersatzansprüche der Kläger gegen den Mieter erst nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht hat. Der Mieter ist am 30.11.1990 ausgezogen, die Klageschrift ist am 7.8.1991 bei Gericht und am 14.8.1991 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren Ersatzansprüche der Kläger schon verjährt. Nach § 558 Abs. 1 BGB verjähren diese Ansprüche in sechs Monaten, nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit der Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. sobald der Vermieter die Sache zurückerhält (vgl. Palandt - Putzo, BGB, 52. Aufl., § 558 Rn. 11). Der Antrag auf Beweissicherung, der am 27.11.1990 anhängig geworden ist, unterbricht die Verjährung nur in den Fällen der §§ 477 Abs. 2, 480, 490, 493, 639 BGB (vgl. Palandt - Heinrichs, a.a.O. § 209 Rn. 23), nicht aber Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Soweit den Klägern dadurch, dass der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nicht beachtet hat, ein Schaden entstanden ist, hat der Beklagte diesen zu ersetzen.
2. Die Kläger machen folgenden Schaden geltend:
1. Sanierung Holzfensterbänke 157,80
≪Wasser- u. Kaffeeflecke
2. Reparatur Badewanne 250,00
≪Emailleabplatzung
3. Dübellöcher in Küche 946,00
≪34 Dübellöcher
4. Löcher für Galeriehalterung im Schlafzimmer 100,00
5. Neuanstrich Verleistung Dielentür 80,00
6. 4 Nagellöcher im Schlafzimmer 50,00
7. Risse an der Dielentür 200,00
8. Abschneiden Elektrokabel in der Küche 25,00
9. nicht fachgerecht verlegte Fliesen 1550,00
Summe: 3358,80
10. Mietausfall 1.12.90 - 31.3.90, weil die Wohnung auf Rat
des Beklagten bis zur Begutachtung leer gestanden habe 2600,00
11. Kostendifferenz bei Obsiegen in dem Verfahren
2 C 305/91 AG (statt 72% nur 10%) 1939,74
Gesamtsumme 7898,54
3. Die unter den Positionen 1) - 9) aufgeführten Beträge können die Kläger deshalb nicht vom Beklagten als Schadensersatz beanspruchen, weil ihnen insoweit auch unabhängig von der Frage der Verjährung kein Erstattungsanspruch gegen ihren Mieter zugestanden hätte. Zwar kann dem Landgericht nicht darin zugestimmt werden, dass derartige Ansprüche deshalb nicht bestehen, weil die Überlassungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters nicht abbedungen worden sei; ausweislich des Mietvertrags (Bl. 109 d.A.) waren nämlich Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen. Bei den geltend gemachten Schäden handelt es sich aber offensichtlich bzw. nicht widerlegbar durchweg um Abnutzungen durch vertragsgemäßen Gebrauch, die der Mieter nach § 548 BGB nicht zu vertreten hat.
Hierunter fallen auf jeden Fall die Positionen 1), 3), 4). Dass Blumentöpfe und dergleichen auf Fensterbänken abgestellt werden und gegossen werden, entspricht dem normalen Gebrauch; die Kläger haben ausweislich des Gutachtens (Bl. 47,48 d. BA.) keine Dickschichtglasur auf die Holzfensterbänke aufgebracht, was erforderlich gewesen wäre. Die Dübellöcher rühren allein von der Anbringung von Hängeschränken und der Gardinenstangen her; dass bei einem Altbau bei der Anbringung von Hängeschränken mehr Dübellöcher erforderlich sind, als bei einem Neubau, liegt wegen der unterschiedlichen Putzfestigkeit auf der Hand.
Gleiches gilt für die Emailleabplatzung an der Badewanne wie auch für die Positionen 6) - 7), wobei zum Zustand auch berücksichtigt werden muß, dass die Wohnung (Altbau) ca. 20 Jahre leer stand. Die Kläger wollen sie zwar selbst renoviert haben; ihren eigenen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass es sich hierbei nur um "Rohinstallationen" gehandelt hat (vgl. Bl. 54, 55 d.A.) Tapezier-, Anstreicharbeiten und sogar die Verfliesung des Fußbodens wurden dem Mieter überlassen. Bei dieser Sachlage können auch die von den Klägern in der Berufungsbegründung benannten Zeugen nicht ausschließen, dass beispielsweise in den Türen zum Schlaf- und Wohnzimmer und der Eingangstür jeweils ein kleiner Nagel schon beim Einzug vorhanden war.
Hinsichtlich der Wohnungseingangstür (Pos. 7) hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass die Vermutung nahe liege, dass die Risse im Bereich des Schließwerks durch nicht schonende Behandlung entstanden seien (Bl. 47 u. 63 d. H-Akte). Zwingend ist dies jedoch angesichts des Alters der Zarge - die Kläger haben vor dem Senat 80-90 Jahre angegeben - und ihres Allgemeinzustandes, der auf dem vom Sachverständigen gefertigten Foto ersichtlich ist, nicht. Der Schaden kann auch bei normalem Gebrauch entstanden oder, wie der Mieter behauptet hat, schon vorher vorhanden gewesen sein.
Zur Position 8) ist nicht nachvollziehbar, wo der Schaden liegen sol...