Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 421/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.03.2020 - 1 O 421/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger erwarb gemäß Auftragsbestätigung vom 28.08.2017 (Anlage K1, Bl. 26 d.A.) bei ... einen gebrauchten Porsche Cayenne Diesel Tiptronic zum Preis von 68.250,- EUR. Das erstmalig am 21.03.2016 zugelassene Fahrzeug hat einen 3.0 Liter V6, Eu 6 Motor mit 193 kW, der nicht von der Beklagten, sondern von der AUDI AG (Audi) hergestellt worden ist. Mit Schreiben vom 15.09.2017 bot die Beklagte unter Hinweis auf interne Überprüfungen, bei denen zwischenzeitlich dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) mitgeteilte Unregelmäßigkeiten bei zugekauften Komponenten im Bereich der Motorsteuerung festgestellt worden seien, ein Softwareupdate der Motorsteuerung an (Anlage K2, Bl. 27 d.A.). Im März 2018 wurde das Softwareupdate beim streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt.
Nachdem der Kläger mit vorgerichtlichen Schreiben vom 22.08.2019 der Beklagten gegenüber den Vorwurf erhoben hatte, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen, und zur Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreis bis zum 23.09.2019 aufgefordert hatte (Anlage K4,Bl. 30 ff. d.A.), macht der Kläger nunmehr klageweise die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges, erstinstanzlich indes ohne Abzug von Nutzungsentschädigung, aber unter Einschluss von Deliktzinsen, geltend.
Er hat das Vorhandensein mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Motor behauptet, u.a. ein unzulässiges Thermofenster gerügt. Er hat insbesondere angeführt, dass der Motor vom KBA mit dem Ergebnis überprüft worden sei, dass die dort verbaute Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hätte, es werde eine Aufheizstrategie genutzt, deren Parameter so eng gefasst seien, dass diese nahezu ausschließlich im Prüfzyklus (NEFZ) wirke. Im Rahmen der Abgasnachbehandlung durch einen SCR Katalysator werde ab 2400 km die Dosierung von AdBlue eingeschränkt. Das KBA habe dies mit Bescheid vom 08.12.2017 als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft und am gleichen Tag einen verpflichtenden Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet. Er hat ferner behauptet, dass die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt hätten. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast habe die Beklagte die Namen der handelnden Personen offenzulegen; die Kenntnis des Vorstandes der Beklagten von der Illegalität der Programmierung ergebe sich jedenfalls aus der Zusammenarbeit mit Robert Bosch, die die Motorsteuerungssoftware zusammen mit der Beklagten entwickelt habe.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten in erster Linie mit der Erwägung, sie sei nicht Herstellerin und Entwicklerin des Motors, sie, die Beklagte, habe "allein" den fertig angelieferten Motor mechanisch eingebaut; eigene Vorgaben aus etwaigen Fahrtests hätten sich nur auf die Gesamtfahrzeugfunktion bezogen, mit den erforderlichen Anpassungen sei von ihr VW beauftragt worden, die wiederum Audi unterbeauftragt habe. Unzulässige Abschaltvorrichtungen seien auch nicht vorhanden. Die Motorsteuerung unterscheide nicht zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb. Das KBA habe lediglich die Bedatung der Warmlauffunktion für den SCR-Katalysator beanstandet, der bei einem Kaltstart in seiner Wirksamkeit eingeschränkt sei, das Thermofenster diene dem Motorenschutz. Mit Bestätigung vom 18.10.2017 habe das KBA das Software-Update freigegeben (B 3, Bl. 125/126 d.A.). Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs seien ihre Vorstände nicht in Kenntnis von der konkreten, vom KBA letztlich als unzulässig festgestellten Bedatung der Motorsteuerungssoftware gewesen. Sie habe erst ab Ende Juni/Juli 2017 von Unregelmäßigkeiten von zugekauften Komponenten im Bereich der Motorsteuerung Kenntnis erlangt, aufgrund derer am 28.7.2017 ein Bescheid des KBA erlassen worden sei. Zuvor habe AUDI wiederholt schriftlich bestätigt (u.a. am 24.11.2015, Bl. 117 d.A., und am 8.6.2017, Bl. 118 d.A.), dass der Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte.
Zudem sei dem Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs bekannt gewesen, dass das KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einen das Emissionsverhalten betreffenden Bescheid erlassen habe.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.03.2020, auf das wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage ...