Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 202/21) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des A, untersagt, den nachstehend eingeblendeten Kommentar des Verfügungsklägers von der Plattform Internetadresse 1 zu löschen und/oder den Verfügungskläger wegen dieses Kommentars zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. "read-only-modus" zu sperren, wie dies am 20.8.2021 geschehen ist,
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Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Gründe
I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte Im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm verfassten Kommentars sowie einer seinen Account betreffenden 30-tägigen "Sperre" (sog. read-only-modus) auf der Plattform "facebook" auf Unterlassung in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 469 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 27.8.2021 eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 68 ff. d.A.), mit welcher der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, den streitgegenständlichen Kommentar des Verfügungsklägers zu löschen und/oder diesen wegen dieses Kommentars zeitlich befristet zu sperren, "wie dies am 21.8.2021 geschehen ist". Auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 17.11.2021 (Bl. 134 d.A.) hat es mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung unter Abweisung des Antrags teilweise, nämlich bezüglich der Untersagung einer Löschung des Kommentars, aufgehoben sowie im Übrigen nach § 319 ZPO korrigiert. Weiter hat es festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Untersagung der befristeten "Sperre" wegen des Kommentars für den Zeitraum ab dem 20.9.2021 teilweise erledigt habe. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung unter Korrektur des Datums des Kommentars bestätigt, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (Bl. 469 ff. d.A.).
Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge, wie in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2022 (Bl. 395 f. d.A.) gestellt, im Umfang der Zurückweisung weiter, dies zuletzt unter Konkretisierung der Anträge. Die Verfügungsbeklagte hat Anschlussberufung eingelegt, mit welcher sie die vollständige Zurückweisung des Antrags erstrebt.
Der Verfügungskläger macht geltend, in erster Linie sei der Widerspruch der Verfügungsbeklagten schon als unzulässig zu verwerfen, weil deren Prozessbevollmächtigte als vollmachtslose Vertreter handeln würden. Seine Rüge der fehlenden Vollmacht sei keine Schikane, sondern ein bewährtes Mittel, die Beklagte von ihrem destruktiven prozessualen Vorgehen abzubringen. Die bloße Glaubhaftmachung einer Vollmacht sei in § 80 ZPO auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht vorgesehen. In der Sache macht er geltend, der Unterlassungsanspruch gegen die Löschung des Kommentars scheitere nicht daran, dass die Verfügungsbeklagte diesen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung plötzlich wieder eingestellt und dazu erklärt habe, dass er "nach eigener Prüfung" nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Beachtung eines gerichtlichen Verbotes führe allein nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte habe darüber hinaus eine Erstbegehungsgefahr dadurch begründet, dass sie sich ausweislich ihres Vortrags im Verfahren auch weiter vorbehalte, rechtmäßige Inhalte vorübergehend zu löschen. Auch hinsichtlich der abgelaufenen 30-tägigen "Sperre" in Form der Versetzung seines Nutzerkontos in den sog. read-only-modus bestehe weiterhin ein Unterlassungsanspruch.
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) teilweise abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 27.8.2021 mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass das Datum "20.8.2021" statt des Datums "21.8.2021" in den Antrag aufgenommen wird,
hilfsweise, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 27.8.2021 mit der Maßgabe neu zu erlassen, dass der auf die "Sperre" bezogene Teil des Verbots ab dem 20.9.2021 erledigt ist.
sowie
die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 27.8.2021 in der Gestalt des Urteils vom 7.2.2022 aufzuheben und ...