Tenor

Die Revision wird verworfen

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Mit am 18. Dezember 2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage vom 11. August 2017 wird dem Angeklagten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt: Er soll am 12. September 2016 in Würselen die Zeugin PKin ... weggeschoben haben, als diese im Rahmen einer Verkehrskontrolle versucht hatte, den sich entfernenden Angeklagten mit den Händen aufzuhalten.

Das Amtsgericht Aachen hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 16. Mai 2018 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verhängt. Auf die hiergegen durch den Angeklagten eingelegte Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Urteil vom 07. März 2019 das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. März 2018, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und ihn freigesprochen. Hierzu hat es Folgendes ausgeführt:

"Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu folgenden Feststellungen gelangt:

"Am 12.09.2016 gegen 01:45 Uhr sollte der Angeklagte ... A... auf dem Parkplatz, Neuhauser Straße 30 in Würselen, als Fahrer des Fahrzeugs Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen AC-... durch die Polizeibeamten PKin S... und PK S... kontrolliert werden. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der gesondert verfolgte ... den Parkplatz mit dem Fahrzeug Mercedes mit dem amtlichen Kurzkennzeichen AC-... parkte hinter dem zivilen Streifenwagen der Beamten und stellte sich neben den Angeklagten ... A... seinen Bruder, wobei beide eine drohende Körperhaltung einnahmen. Die Polizeibeamten waren in zivil gekleidet. Jedenfalls die PKin S... wies sich als Polizeibeamtin aus und forderte den Angeklagten ... A..., Führerschein und Fahrzeugschein vorzulegen. Dieser verweigerte sich in aggressivem Tonfall. Die Beamten wurden aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Nachdem die Beamten die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Verkehrskontrolle dargelegt hatten, nahm der Angeklagte ... A... einen elektronischen Gegenstand aus dem Fahrzeug Ford Mustang und beabsichtigte sich zu entfernen. Als der PK S... sich daraufhin in den Weg des ... A... stellte, um sein Entfernen zu verhindern, schob er dessen Hände weg und drängte sich an diesem vorbei in einen Hauseingang. Die Polizeibeamten verzichteten auf die Durchführung der Personenkontrolle unter unmittelbaren Zwangs, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Als der gesondert verfolgte ... A... sodann ebenfalls aufgefordert wurde, sich auszuweisen, stieg er in den Mercedes und entfernte sich ebenfalls."

Die vorstehenden Feststellungen haben sich nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung vollinhaltlich bestätigt. Auf diese Feststellungen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Darüber hinaus hat die Kammer - speziell zur Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Diensthandlung - folgende ergänzenden Feststellungen getroffen.

Der Anlass für die Beamten, den Fahrer des Fahrzeugs Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen AC... zu kontrollieren, war gewesen, dass in der Zeit vordem 12.09.2016 auf deren Dienststelle ein Hinweis ausgehangen hatte, wonach das Fahrzeug bei illegalen Autorennen im öffentlichen Verkehrsraum verwendet worden sei. Vor diesem Hintergrund wollten die Beamten die Personalien des Fahrers feststellen, da dieser als straf- und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlicher Täter im Zusammenhang der stattgehabten Autorennen in Betracht gekommen sei. Über einen Verdacht haben die Beamten den Angeklagten nicht informiert. (...)

Die angeklagte Tat in der Gestalt der Feststellungen der Kammer Ist nach Auffassung der Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar. Insbesondere scheidet eine Strafbarkeit nach §113 Abs. 1 StGB aus, da die objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 113 Abs. 3 StGB, nämlich die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, nicht erfüllt ist.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung kommt es auf deren formelle Rechtmäßigkeiten, also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der handelnden Polizeibeamten sowie das Einhalten der Wesentlichen Förmlichkeiten. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten zählt auch eine ordnungsgemäße Belehrung des Betroffenen. Hieran fehlt vorliegend:

Die Zeugen S... und ... hegten den Verdacht, dass der Fahrer des Ford Mustang in der Vergangenheit an illegalen Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und hierbei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben könnte. Zu diesem Zweck wollten sie die Personalien des Fahrers, hier des Angeklagten, feststellen. Hierüber haben die Zeugen den Angeklagten jedoch nicht belehrt. Stattdessen hat der Zeuge S... gegenüber dem Angeklagten dessen Verpflichtung zur Vorlage von Fahrzeugschein und Führerschein unter Hinweis auf die Regelung der allgemeinen Verkehrskontrolle...

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