Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 397/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 397/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Wohnmobil Q auf G, Fahrzeug-Ident-Nr. ZXX25XXX00XXX09XX an den Kläger herauszugeben. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 5.000 EUR und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 47.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Wohnmobil. Der Beklagte, der das Wohnmobil seinerzeit erworben hatte, vermietete es am 21.5.2016 an eine Frau, die sich als N vorstellte. Der Kläger behauptet, er habe das Wohnmobil, welches im Internet zum Verkauf angeboten worden sei, gem. einem schriftlichen Kaufvertrag mit Datum 28.5.2016 von einer Frau L gekauft. Unstreitig ist, dass der Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II erhielt, aber nur einen Fahrzeugschlüssel. Der Kaufvertrag enthält die Regelung, dass der zweite Schlüssel per Post nachgeschickt werde und der Kläger Ersatz der Kosten für einen Schlosswechsel erhält, wenn der Schlüssel nicht innerhalb einer Woche bei ihm sei. Die Zulassungsbescheinigungen stellten sich als Fälschungen heraus.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger das Fahrzeug gutgläubig erworben hat.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage auf Herausgabe des zweiten Schlüssels und der Fahrzeugpapiere abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Beklagten und für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe Zahlung von 52.000 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 1.6.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 12 O 397/16, den Beklagten zu verurteilen, den Zweitschlüssel für das Wohnmobil Q auf G, Fahrzeug-Ident-Nr. ZXX25XXX00XXX09XX sowie alle noch im Besitz des Beklagten befindliche Papiere für das Fahrzeug, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger herauszugeben und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger ist aufgrund gutgläubigen Erwerbs Eigentümer des Wohnmobils geworden und kann daher vom Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug verlangen. Dagegen steht ihm ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Papiere und des Zweitschlüssels nicht zu.
Der Kläger kann gem. §§ 985, 952 BGB vom Beklagten Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt entsprechend § 952 BGB (Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 952 Rn. 6) dem Eigentum an dem Fahrzeug. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben.
Gem. § 932 BGB wird der Erwerber durch eine durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht in gutem Glauben war. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben liegt beim früheren Eigentümer, also beim Beklagten.
Der gutgläubige Eigentumserwerb ist nicht schon deshalb nach § 935 BGB ausgeschlossen, weil das Fahrzeug dem früheren Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandenkommen bezeichnet den unfreiwilligen Besitzverlust. Indem der Beklagte das Fahrzeug vermietet hat, hat er den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Ob der Entschluss zur Aufgabe des Besitzes d...