Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 111/97)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Streithelfer zu 1) bis 8) gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 22. 09. 1998 – 5 O 111/97 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1). Hiervon ausgenommen sind die den Streithelfern erwachsenen Kosten, die diese selber tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 47.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägern und der Beklagten zu 1) wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin (Laborärzte) und gemäß § 95 SGB V zur vertragsärztlichen (früher: kassenärztlichen) Versorgung zugelassen. Die Beklagten zu 2) bis 8) sind die Vertretungskörperschaften der Vertragsärzte, bei denen die Kläger jeweils Mitglied sind. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Vereinigung dieser Vertretungskörperschaften auf Bundesebene (§ 77 Abs. 4 SGB V). Sie vereinbart mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Bundesmantelverträgen (§ 82 Abs. 1 SGB V) und ferner auf deren Grundlage den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen (§ 87 SGB V). Durch ihn wird der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander festgelegt.

Die von den Laborärzten – ausschließlich auf Überweisung der niedergelassenen Ärzte – zu erbringenden Leistungen sind im Kapitel 0 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs mit der Untergliederung in die Abschnitte 0 I., 0 II. und 0 III. im einzelnen aufgeführt. Bis zum Ablauf des I. Quartals 1994 konnten die sogenannten Basis-Laborleistungen nach dem Abschnitt 0 I. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes von den Laborärzten erbracht werden.

Am 16.02.1994 schloß die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Beklagte zu 1) mit den Spitzenverbänden der Primärkrankenkassen (Streithelfer zu 1) bis 6)) eine Übergangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), deren Anlage I (Neuregelung der Bewertung und Vergütung von Laborleistungen der bisherigen Kapitel 0 I. und 0 II. des EBM) dem Bewertungsausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt wurde.

Diese Übergangsvereinbarung enthielt in Ziffer 2 folgende Bestimmung:

„Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des in der Anlage neu gefaßten Abschnitts O I. an andere Vertragsärzte sind unzulässig. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt durch den behandelnden Vertragsarzt. Soweit Vertragsärzte zur Erbringung von Laborleistungen nach diesem Abschnitt Laboranalysen in Laborgemeinschaften von Laborärzten oder anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen erbringen lassen, ist der Kostenausgleich im Innenverhältnis durch den jeweiligen Vertragsarzt mit dem Erbringer dieser Analysen zu regeln.”

Eine identische Vereinbarung zur Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) wurde zwischen der Beklagten zu 1) und den Ersatzkassen-Verbänden (Streithelfer zu 7 und 8) getroffen.

Auf der Grundlage der Überweisungsvereinbarung faßte der – paritätisch aus Interessenvertretern der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Ersatzkassen gebildete – Bewertungsausschuß einstimmig folgenden Beschluß:

„Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des Abschnitts O I. an andere Vertragsärzte sind gemäß Übergangsregelung zu den Bundesmantelverträgen vom 16. Februar 1994 unzulässig.”

Die Neuregelung wurde damit begründet, dass die 0 I.-Leistungen im Zuge der allgemein im Gesundheitswesen angestrebten Kostendämpfung zu beschränken seien. Sie wirkte sich dahin aus, dass 0 I.-Leistungen nur noch von den behandelnden Ärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden konnten und an der sogenannten Punktmengenbegrenzung teilnahmen.

Der am 18.03.19984 im Deutschen Ärzteblatt veröffentliche Beschluß trat am 1.04.1994 in Kraft. Die Beklagten zu 2) bis 9) haben die Änderung in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) übernommen und bis zur Aufhebung des Beschlusses Anfang 1996 bei der Honorarverteilung angewendet.

Die Kläger und weitere Laborärzte haben daraufhin mit der Begründung, dass die Neuregelung gesetzes- und verfassungwidrig sei, vor dem Sozialgerichten um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Mit dem von ihnen verfolgten Begehren, vorläufig auch weiterhin auf Überweisung Laborleistungen des Abschnitts O I. erbringen und gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen zu können, hatten sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen und anders als überwiegend in den nachfolgenden Hauptsacheverfahren – keinen Erfolg.

Auf die Klage einer Laborärztin war auch das Sozialgericht Stuttga...

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