Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummietvertrag: Mietvorauszahlungsklausel kombiniert mit Anzeigeklausel; Verschulden des Mieters bei falscher Rechtsberatung und Unverzüglichkeit der Aufrechnungserklärung bei Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kombination einer Mietvorauszahlungsklausel mit einer Anzeigeklausel zu Mietminderung, Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist im Gewerberaummietvertrag nicht zu beanstanden.

Fehlerhafte Rechtsberatung des Anwalts in einer Mietvertragsangelegenheit, die zum Zahlungsverzug des Mieters führt, schließt das Verschulden des Mieters nicht aus; der Rechtsanwalt ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Mieters.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unverzüglich zu erklären; eine Frist von zwei Wochen gilt als Obergrenze.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)

Zitierungen: Abgrenzung BGH, 1994-10-26, VIII ARZ 3/94, NJW 1995, 254 sowie entgegen LG Karlsruhe, 1990-03-22, 5 S 563/89, WuM 1990, 294.

 

Normenkette

BGB §§ 121, 278, 537 Abs. 3, §§ 551, 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3; AGBG § 9

 

Fundstellen

Haufe-Index 541577

ZMR 1998, 763

OLGR Köln 1998, 176

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