Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummietvertrag: Mietvorauszahlungsklausel kombiniert mit Anzeigeklausel; Verschulden des Mieters bei falscher Rechtsberatung und Unverzüglichkeit der Aufrechnungserklärung bei Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kombination einer Mietvorauszahlungsklausel mit einer Anzeigeklausel zu Mietminderung, Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist im Gewerberaummietvertrag nicht zu beanstanden.
Fehlerhafte Rechtsberatung des Anwalts in einer Mietvertragsangelegenheit, die zum Zahlungsverzug des Mieters führt, schließt das Verschulden des Mieters nicht aus; der Rechtsanwalt ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Mieters.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unverzüglich zu erklären; eine Frist von zwei Wochen gilt als Obergrenze.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)
Zitierungen: Abgrenzung BGH, 1994-10-26, VIII ARZ 3/94, NJW 1995, 254 sowie entgegen LG Karlsruhe, 1990-03-22, 5 S 563/89, WuM 1990, 294.
Normenkette
BGB §§ 121, 278, 537 Abs. 3, §§ 551, 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3; AGBG § 9
Fundstellen
Haufe-Index 541577 |
ZMR 1998, 763 |
OLGR Köln 1998, 176 |
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