Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Deutsche Gerichte sind für Klagen gegen eine ausländische Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland international zuständig, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland liegt.

2. Der tatsächliche Verwaltungssitz befindet sich dort, wo der Schwerpunkt körperschaftlichen Lebens liegt, wo die Willensbildung des Leitungsorgans erfolgt und wo die wesentlichen Geschäfte der Gesellschaft geführt werden.

3. Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt in Deutschland, wenn das hier wohnende Leitungsorgan seine wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen in Deutschland trifft und die Gesellschaft über keine eigene Geschäftsstelle im Ausland verfügt, sondern das Leitungsorgan zur Umsetzung seiner Entscheidungen vor Ort dort ansässige selbständige Dienstleister einschaltet.

 

Normenkette

ZPO § 17

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.06.2005; Aktenzeichen 7 O 416/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.6.2005 verkündete Zwischenurteil der 7. Zivilkammer des LG Köln - 7 O 416/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht mit der vor dem LG Köln erhobenen Klage Vergütungsansprüche und Aufwandsentschädigung gegen die Beklagte, eine 1997 in Südafrika gegründete Handelsgesellschaft (Ltd.) geltend. Gesellschafter der Beklagten waren Herr I T und - bis zu ihrem Ausscheiden im Jahre 2001 oder 2002 - dessen frühere Ehefrau J T. Herr I T, der alleinige Geschäftsführer der Beklagten, ist seitdem deren Alleingesellschafter. Er wohnt in Deutschland und ist zugleich Geschäftsführer weiterer Unternehmen, die ihren Sitz in L, K- Straße 32, haben.

Die Beklagte ist Eigentümerin von Immobilien in Kapstadt, zu denen u.a. ein Bürogebäude in der I-Str. 31 gehört. Im Zusammenhang mit ihrem Plan, dieses Bürogebäude in ein Hotel umzuwandeln, nahm die Beklagte im Frühjahr 2002 Kontakt mit der Klägerin auf, die sich als weltweit tätiges Unternehmen u.a. mit solchen Projekten befasst. Für die mit der Prüfung des Vorhabens erbrachten Leistungen stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 8.6.2004 den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 159.719,58 EUR in Rechnung. Sie hält die internationale Zuständigkeit des LG Köln für gegeben. Dazu hat sie vorgetragen, die Beklagte unterhalte in Südafrika nur eine Briefkastenadresse. Ihr tatsächlicher Verwaltungssitz sei in L, K- Straße 32.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte werde in Kapstadt, Südafrika, verwaltet.

Das LG hat durch das am 17.6.2005 verkündete Zwischenurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, seine örtliche und internationale Zuständigkeit nach § 17 ZPO festgestellt. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Beklagten sei L, weil in L der Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens der Beklagten liege, dort die Willensbildung des Leitungsorgans, des Geschäftsführers T, erfolge und dort die wesentlichen Geschäfte der Gesellschaft geführt würden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie meint, das LG habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Beklagten liege in Kapstadt. Dort träfen der Gesellschafter/Geschäftsführer und die örtlichen Vertreter die organschaftlichen und strategischen Entscheidungen. Auch die grundlegenden Maßnahmen sowie die Verwaltung des Tagesgeschäfts erfolgten in Kapstadt.

Die Beklagte beantragt, das Zwischenurteil des LG Köln vom 17.6.2005 - 7 O 416/04 - aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Das Zwischenurteil kann mit der Berufung angefochten werden, weil die Beschränkung des § 513 Abs. 2 ZPO nicht für die Frage der internationalen Zuständigkeit gilt (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 m. Anm. Schneider = NJW 2003, 426 zu § 513 Abs. 2 ZPO n.F.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 280 Rz. 8).

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Rüge, das LG habe die gerichtliche Hinweispflicht verletzt, Verfahrensfehler geltend. Das Verfahren in erster Instanz ist nicht zu beanstanden:

Die internationale Zuständigkeit des LG Köln war Gegenstand umfangreicher schriftsätzlicher Erörterungen. Das LG hat keinen Ge...

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