Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1.2.2010 §§ 1, 2; Lokalreporter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten hängt nicht davon ab, dass der Journalist oder die Journalistin hauptberuflich an Tageszeitungen tätig ist.

Nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln ist für die Berechnung des Honorars die Höhe der Auflage der Zeitung maßgeblich. Hierbei ist nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung abzustellen, sondern auf die Auflagen der Teilausgaben, in denen die Beiträge erschienen sind.

 

Normenkette

UrhG § 32 Abs. 2 S. 1, § 36

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen 28 O 695/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17.7.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 145/13 - hinsichtlich des Urteilstenors zu 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2011 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Dieses Urteil und das Urteil des LG - nach Maßgabe der vorstehenden Abänderung - sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist selbständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die die Tageszeitung "C" mit einer Gesamtauflage von 90.000 Stück verlegt, auf Zahlung einer weiteren Vergütung nach § 32 UrhG in Anspruch, und zwar für über 400 Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug, die zwischen dem 24.3.2009 und dem 31.1.2011 in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht worden sind. Für die von ihm verfassten Beiträge erhielt der Kläger ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,25 EUR. Fahrtkosten wurden nicht erstattet.

Der Kläger ist der Ansicht, dies sei keine angemessene Vergütung. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1.2.2010 legen - was unstreitig ist - in § 3 für "Nachrichten/Berichte" eine Vergütung von 0,73 EUR bis 0,79 EUR pro Zeile mit 34 bis 40 Buchstaben fest, sofern der Urheber dem Verlag ein Erstdruckrecht eingeräumt hat und der Zeitungsbeitrag in einem Medium mit einer Auflagenhöhe von 50.000 bis 100.000 Exemplaren erschienen ist.

Ausgehend hiervon hat der Kläger für seine Zeitungsbeiträge, die 32 Buchstaben pro Druckzeile hatten, ein Zeilenhonorar von 0,6573 EUR zugrunde gelegt und einen weiteren Vergütungsanspruch i.H.v. 13.429,11 EUR geltend gemacht. Außerdem hat er Ersatz seiner Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit den Recherchearbeiten entstanden sind, i.H.v. insgesamt 1.167,90 EUR (0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer) begehrt. Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.567,01 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Ein darüber hinaus erstinstanzlich geltend gemachter Auskunftsanspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das LG hat dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.156,71 EUR verurteilt. Es hat im Wege der Schätzung angenommen, ein Zeilenhonorar von 0,56 EUR sei angemessen. Zwar enthielten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Regelung, aber dennoch seien sie als Ausgangspunkt für eine nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung heranzuziehen. Ausgegangen ist das LG bei seiner Schätzung vom Honorar für ein Erstveröffentlichungsrecht in einer Zeitung, die eine Auflage von 100.000 Exemplaren hat. Hiervon hat es einen Abschlag von 15 % gemacht. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Fahrtkosten für die Zeit vor dem 1.2.2010 hat das LG abgelehnt, da insoweit kein Anspruch bestehe. Für die Zeit ab dem 1.2.2010 hat es aus § 5 der Gemeinsamen Vergütungsregeln einen Anspruch auf 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer hergeleitet.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insbesondere gegen die Erwägungen des LG, die der Schätzung zugrunde liegen. Sie hält das Zeilenhonorar für zu hoch, weil kein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden und die Auflagenhöhe falsch bemessen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 17.7.2013 (28 O 695/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus beantragt er im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des LG Köln vom 17.7.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,...

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