Leitsatz (amtlich)
Bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl mittels eines Nachschlüssels muss der Versicherungsnehmer konkrete Beweisanzeichen darlegen und beweisen, die es unwahrscheilich machen, dass Originalschlüssel oder andere richtige Schlüssel verwendet wurden.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 24 O 298/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.5.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 298/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, auf welche die VHB 92 Anwendung finden. Er macht Ansprüche aus einem behaupteten Einbruchdiebstahl vom 11.2.2002 in seiner Wohnung B.-Straße 16 in I. geltend. Nach seiner Behauptung sind Gegenstände im Wert von 8.628,24 EUR, insb. wertvolle Uhren, entwendet worden. Einbruchspuren fanden sich an der Wohnung des Klägers nicht. Nach einem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes der Stadt I. vom 18.3.2002 konnten weder am Schließzylinder der Wohnungstüre Manipulationsspuren festgestellt werden, noch fanden sich an den beiden vom Kläger vorgelegten Originalschlüsseln Kopierspuren. Das LG hat die Klage mit Urt. v. 13.5.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den geltend gemachten Einbruchdiebstahl, der nach seinem Vortrag nur mit einem falschen Schlüssels begangen worden sein kann, nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger für seine Behauptung, es habe zu der Wohnung immer nur zwei Originalschlüssel gegeben, Beweis durch Zeugnis seines Vermieters angeboten habe, sei dem nicht nachzugehen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf Nachfrage eingeräumt, dass der Vermieter geäußert habe, er habe keine Erinnerung daran, ob er vom Voreigentümer des Hauses oder von einem folgenden Mieter nur zwei statt drei Schlüssel erhalten habe. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass es etwa zur Zeit des Voreigentümers doch mehr als zwei Schlüssel zur Wohnungstür gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er behauptet weiterhin, zu dem Schloss der Wohnungstüre gebe es nur zwei richtige Schlüssel, die beide nicht für die Tat verwendet worden seien. Einen habe zur Tatzeit die Nachbarin aufbewahrt, der andere habe sich bei ihm an der Arbeitsstelle befunden. Er gehe davon aus, dass sich der Vermieter daran erinnern könne, dass er nur diese Schlüssel zu der ehemaligen Wohnung des Klägers besessen und diese dem Kläger übergeben habe. Er ist der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast werde überspannt, wenn der Kläger mit hinreichender Sicherheit ausschließen müsse, dass es außer den ihm übergebenen zwei Schlüsseln keine weiteren "richtigen" Schlüssel gegeben habe, mit denen die Wohnungstür geöffnet worden sein könnte.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13.5.2004 verkündeten Urteils des LG Köln (Az.: 24 O 298/03) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.628,84 EUR nebst 1 % Zinsen unter dem Basiszinssatz, mindestens Zinsen i.H.v. 5 %, höchstens Zinsen i.H.v. 6 %, hieraus seit dem 16.2.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe den Nachweis des Versicherungsfalles nicht führen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung gem. den §§ 1, 49 VVG, §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1a VHB 92. Er hat den erforderlichen Mindestbeweis für den behaupteten Einbruchdiebstahl nicht erbracht.
Der Kläger ist als Versicherungsnehmer für den versicherten Einbruchdiebstahl darlegungs- und beweispflichtig. Ihm kommen als Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Er muss lediglich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls beweisen. Ausreichend ist, dass aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (st. Rspr.; etwa BGH v. 8.11.1995 - IV ZR 221/94, VersR 1996, 186; v. 9.1.1991 - IV ZR 15/90, MDR 1991, 604 = VersR 1991, 543; v. 10.6.1987 - IVa ZR 49/86, VersR 1987, 801; OLG Köln r + s 2001, 205). Dazu gehört beim Einbruchdiebstahl das Vorhandensein von Einbruchspuren, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH r + s 1995, 345).
Einbruchspuren liegen hier nicht vor.
Auch einen Nachschlüsseldiebstahl, d.h. das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels i.S.v. § 5 Nr. 1a VHB 92, konnte der Kläger nicht nachweisen. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti...