Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 19.11.2008; Aktenzeichen 26 O 125/07) |
Tenor
I.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 125/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die nachfolgend wiedergegebene oder eine inhaltsgleiche Bestimmung einzubeziehen oder sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.7.1977 geschlossener Verträge zu berufen:
"Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung".
2.)
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 1 die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
3.)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.)
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.)
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/ 4 und die Beklagte zu 3,4 zu tragen.
IV.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.)
Die Revision wird in dem Umfang zugelassen, in dem die Berufung Erfolg hat.
Gründe
I
Der Kläger ist der Dachverband u.a. aller 16 Verbraucherzentralen in Deutschland und als solcher in die gem. § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste eingetragen. Er beanstandet bestimmte von der Beklagten, der E. M., verwendete Vertragsklauseln gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Fluggäste. Die von der Beklagten im Geschäftsverkehr verwendeten "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)" enthalten in Ziffer 3.3 Regelungen über die Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons. Die ersten vier Sätze der Bestimmung unter Ziffer 3.31 -im Folgenden: "Klausel 1) - 4)"- bilden den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie lauten:
"Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung. Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."
Anschließend finden sich unter der Überschrift "Umschreibung auf Wunsch des Fluggastes" in Ziffer 3.3.2 Regelungen für den Fall, dass der Kunde Änderungen an der vorgesehenen Beförderung vornehmen will. Er kann danach im Regelfall zu dem nachberechneten Preis für die veränderte Beförderung diese in Anspruch nehmen. Eine Sonderregelung ist für den Fall vorgesehen, dass der Änderungswunsch des Kunden auf höherer Gewalt beruht. Wegen des Wortlauts dieser Bestimmungen und des übrigen Regelwerks wird auf den als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 15 ff) vorgelegten Text der Beförderungsbedingungen der Beklagten Bezug genommen.
Der Kläger sieht in den vier Klauseln eine gem. § 307 BGB unangemessene Benachteiligung der Kunden, die in ihrem Recht beschnitten würden, anstelle der gesamten auch lediglich Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Klausel 1) setze zudem unzulässig erweise den in § 305 b BGB normierten Vorrang der Individualabrede außer Kraft.
Die Beklagte hält das angegriffene Regelwerk für nicht kontrollfähig und sieht es als zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig an. Danach biete sie z.B. Flüge mit kürzeren Flugstrecken teilweise zu höheren Preisen als solche auf längeren Strecken an, was im Einzelfall ohne Regulierung die Möglichkeit eröffne, mit dem günstigeren, von ihr aber für die längere Strecke ausgegebenen Ticket erst an demjenigen Flughafen zuzusteigen, von dem aus der Flug nach ihren Tarifen den höheren Preis koste, und so das Tarifsystem zu unterlaufen, das indes wegen unterschiedlicher Marktgegebenheiten an den verschiedenen Abflugorten notwendig sei.
Das Landgericht hat der Beklagten antrag...