Leitsatz (amtlich)
1. Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken.
2. Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, 2 S. 1, § 71; ZPO §§ 81, 88 Abs. 2, § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken auf dessen Hälfteanteilen in den Grundbüchern des AG München - Grundbuchamt - von XXX Bl. 9467 (Abt. III/9) und Bl. 8806 (Abt. III/5) je zugunsten der Landeshauptstadt München wird zurückgewiesen, die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird verworfen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Miteigentümer zu 1/2 von Grundbesitz (Bl. 9467: Wohnhaus, Hofraum und Garten; Bl. 8806: Garage) eingetragen. Jeweils am Anteil des Beteiligten zu 1 sind seit 24.11.2005 eingetragen:
a) Bl. 9467: Zwangssicherungshypothek zu 18.003,64 EUR für Landeshauptstadt M. zuzüglich Zinsen gemäß Versäumnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts M. vom 2.5.2002 Az ...
b) Bl. 8806: Zwangssicherungshypothek zu 1.500 EUR für Landeshauptstadt M. zuzüglich Zinsen gemäß Versäumnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts M. vom 2.5.2002 Az ...
In beiden Grundbüchern befinden sich am 7.1.2013 eingetragene Zwangsversteigerungsvermerke.
Mit Schreiben vom 19.1.2016 - per Telefax erstmals eingegangen am 26.1.2016 - erhoben beide Beteiligte Beschwerde "gem. § 71 GBO wegen Eintragung" der bezeichneten Zwangshypotheken. Die Eintragungen seien von der Rechtsnachfolgerin (STKM GmbH) der Titelgläubigerin (Landeshauptstadt M.) ohne Umschreibung des Titels beantragt worden, nicht von der Titelgläubigerin selbst oder in deren Vollmacht. Dies sei erst jetzt bekannt geworden; die beantragende Stelle habe ihnen derartige Vollstreckungsabsichten nicht mitgeteilt. Ebenso wenig sei dem Beteiligten zu 1 die vorgenommene Eintragung vom Grundbuchamt mitgeteilt worden. Es werde Löschung gemäß § 53 GBO, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs und vorab der Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 76 GBO) beantragt.
Mit Beschluss vom 18.2.2016 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Eintragung seinerzeit geprüft worden seien und vorgelegen hätten. Namentlich sei eine Klausel nach § 727 ZPO nicht erforderlich gewesen. Von einer etwaigen Ausgliederung unter Gründung einer GmbH sei dem Grundbuchamt nichts bekannt gewesen. Die Hypotheken seien auch nicht im Namen der GmbH zugunsten der Landeshauptstadt beantragt worden. Aktuell liege ebenfalls kein Nachweis des Übergangs der hypothekarisch gesicherten Forderung vor, was ohnehin keine Unwirksamkeit der Eintragung zur Folge hätte. Eine Schuldneranhörung sehe das Gesetz nicht vor. Die Zustellung des Titels sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts sei als unzustellbar zurückgekommen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es von der Miteigentümerin, der Beteiligten zu 2, eingelegt ist. Dieser fehlt es nämlich an der Beschwerdeberechtigung. Beschwerdeberechtigt ist nur, wessen Rechtsstellung durch die Entscheidung oder Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 58). Genügen würde auch ein rechtlich geschütztes Interesse (BayObLG Rpfleger 1979, 210). Rein wirtschaftliche Interessen genügen hingegen nicht.
Miteigentumsanteile an Grundstücken sind als Belastungsgegenstand rechtlich selbständig (§ 1008 BGB, § 864 Abs. 2 ZPO). Die ausgewiesenen Hypotheken an den dem Beteiligten zu 1 gehörenden Anteilen berühren rechtlich nicht die Anteile der Beteiligten zu 2. Denn jeder Anteil ist grundsätzlich selbständig; jeder Teilhaber ist allein verfügungsberechtigt (vgl. § 747 Satz 1 BGB). Demnach kann sich die Beteiligte zu 2 nicht aus ihrer eigenen Mitberechtigung am Grundstück gegen die Belastung des Bruchteils des anderen Miteigentümers wenden (KG HRR 1932 Nr. 1469; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 74), mag diese auch auf einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung beruhen.
2. Hingegen kann der Beteiligte zu 1 als Betroffener gegen die Eintragung im Grundbuch nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO unbefristete Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als ...