Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 29.05.2015; Aktenzeichen 26 O 553/07) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klagepartei wird der Beschluss des LG München I vom 29.5.2015, Az. 26 O 553/07, aufgehoben. Das Verfahren ist fortzusetzen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf seine Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG geltend.
Mit Beschluss vom 24.1.2011 setzte das LG das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Musterfeststellungsverfahren OLG München KAP 2/07 aus. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) setzte es das Verfahren gemäß § 148 ZPO aus, da das Musterverfahren Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits habe, da die Beklagte zu 2) Prospekterstellerin sei.
Im Musterbescheid vom 8.5.2012 (Kap 2/07) hat das OLG diverse Feststellungen getroffen. In Ziffer 1.a) bis f) ist festgestellt, in welchen Punkten der über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG von der V. Vermögensberatung GmbH herausgegebene Prospekt unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Nach den Feststellungen in Ziffern 3. und 4. des Musterbescheides ist der Musterbeklagte zu 1), bei dem es sich um den hiesigen Beklagten zu 1) Andreas S. handelt, für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich und hat bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt. Die Feststellungen zu Ziffern 5. und 6. betreffen die Musterbeklagte zu 2), eine Bank. Die Feststellung zu Ziffer 7 betrifft den ersatzfähigen Schaden der Anleger.
Gegen diesen Musterbescheid wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29.7.2014 hat der BGH folgende Entscheidung getroffen (Az. II ZB 30/12):
"Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8.5.2012 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1.b), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben.
Die Feststellung 1.a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden klarstellend wie folgt neu gefasst:
1a) (Streitpunkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.
7. (Streitpunkt 13) Bei der Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zuzüglich des Agios zu Grunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Der Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten.
Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert:
Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig.
Im Umfang der weiter gehenden Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen."
Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 25.3.2015 verwies die Klagepartei auf den Beschluss des BGH vom 29.7.2014 und machte sich dessen Ausführungen zu den Prospektfehlern und zur Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) zu eigen. Sie vertrat die Auffassung, dass der hiesige Rechtsstreit nun fortgesetzt werden müsse, da hinsichtlich der Beklagten keine Fragen mehr offen seien.
Die Beklagten widersetzten sich der Aufnahme des Verfahrens.
Mit Beschluss vom 29.5.2015, formlos hinausgegeben am 1.6.2015, stellte das LG fest, dass das Verfahren erst nach Vorlage des rechtskräftigen Musterentscheids wieder aufgenommen werden könne.
Hiergegen legte die Klagepartei am 19.6.2015 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben, da der Musterentscheid im Hinblick auf den Beklagten Andreas Schmid rechtskräftig sei.
Mit Beschluss vom 24.6.2015 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen.
II...