Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 29.05.2015; Aktenzeichen 26 O 548/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG München I vom 29.5.2015 - 26 O 548/07, aufgehoben.
Das Verfahren wird an das LG München I zurückgegeben.
Gründe
I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf eine Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG geltend.
Mit Beschluss vom 4.2.2009 (Bl. 252 d.A.) hat das LG München I den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim OLG München anhängige Musterverfahren (Az. Kap. 2/07) ausgesetzt gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG (in der bis 31.10.2012 geltenden Fassung).
In dem Musterverfahren wurde vor dem 1.11.2012 mündlich verhandelt.
Das OLG München traf mit Musterentscheid vom 8.5.2012 (Az. Kap. 2/07) verschiedene Feststellungen. In Nr. 1. a) bis 1. f) ist festgestellt, in welchen Punkten der über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG von der V. Vermögensberatung GmbH herausgegebene Prospekt unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Dabei lauten die Feststellungen 1. d) und 1. e):
d) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.
e) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in V ... verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden.
Nach den Feststellungen 3 und 4 des Musterentscheides ist der Musterbeklagte zu 1, bei dem es sich um den hiesigen Beklagten zu 1 handelt, für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich und hat bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt. Die Feststellungen 5 und 6 betreffen die Musterbeklagte zu 2, eine Bank. Die Feststellung 7 betrifft den ersatzfähigen Schaden der Anleger.
Gegen diesen Musterentscheid wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29.7.2014 (Az. II ZB 30/12) entschied der BGH:
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München vom 8.5.2012 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1. b), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben.
Die Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden klarstellend wie folgt neu gefasst:
1a) (Streitpunkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (i.H.v. 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.
7. (Streitpunkt 13) Bei der Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zzgl. des Agios zugrunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Der Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten.
Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert:
Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig.
Im Umfang der weiter gehenden Aufhebung wird die Sache an das OLG zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 13.3.2015 hat die Klagepartei auf den Beschluss des BGH vom 29.7.2014 verwiesen und sich dessen Ausführungen zu den Prospektfehlern und zur Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1 zu Eigen gemacht.
Die Klagepartei vertritt die Auffassung, dass der hiesige Rechtsstreit nun fortgesetzt werden müsse, da hinsichtlich der Beklagten keine Fragen mehr offen seien.
Die Beklagten widersetzen sich einer Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Beschluss vom 29.5.2015 (Bl. 292 d.A.), der nicht mit Gründen versehen ist, hat das LG München I entschieden:
Das Verfahren kann erst nach Vorlage des rechtskräftigen Musterentschei...