Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorteilsausgleich bei Vorteilen wegen Verzögerung der Mängelbeseitigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. (Rn. 38)
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.02.2020; Aktenzeichen 8 O 16867/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2020, Az, 8 O 16867/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Entscheidung des Landgerichts
Streitgegenständlich ist ein Kostenvorschussanspruch der Klägerin für die Durchführung einer Dachsanierung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 151.709,14 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen (beantragt waren darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) abgewiesen.
Aufgrund der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen ... gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel und Schäden vorliegen.
Wegen der Höhe der Mängelbeseitigungskosten stützte sich das Landgericht ebenfalls auf die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen.
Auch soweit in dem vom gerichtlichen Sachverständigen angegebenen Betrag Mehrkosten für die Ausbildung gemäß den Vorgaben der EnEV 2014 enthalten seien, seien diese zuzusprechen, da eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten müsse. Insoweit könne es dahinstehen, ob die Klausel in den Erwerberverträgen betreffend die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wirksam sei.
II. Berufungen der Streithelfer der Beklagten Dipl. Ing. ... und Dipl. Ing. ...
Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten ... und ... Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin als Kostenvorschuss auch den Betrag zu bezahlen, der notwendig sei, um bei der Sanierung die erhöhten Anforderungen der EnEV 2014 einzuhalten. Dies betreffe einen ausgeurteilten Hauptsachebetrag in Höhe von 21.839,32 Euro sowie die hierauf entfallenden Zinsen. Hilfsweise beantragen die Berufungsführer die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beteiligt sich an der Berufungseinlegung ihrer Streithelfer ausdrücklich nicht.
Die Berufungsführer begründen ihre Berufung damit, dass zum Zeitpunkt der Kaufverträge die EnEV 2014 noch nicht gegolten habe.
Der für die Einhaltung der EnEV 2014 zusätzlich erforderliche Vorschussbetrag belaufe sich auf brutto 21.839,32 Euro.
Das Landgericht gehe von einer fehlenden Abnahme aus und komme folgerichtig zu der Einschätzung, dass die Werkleistung der Beklagten die heutigen Regeln der Technik einzuhalten habe, um mangelfrei zu sein.
Die Beurteilung des Landgerichts, wonach der Klägerin auch ein Kostenvorschussanspruch für die durch die Einhaltung der EnEV 2014 entstehenden Mehrkosten zustehe, sei jedoch falsch.
Die Klägerin erhalte damit etwas, was sie nie beauftragt habe, ihr Vorteile bringe und sie nicht bezahlen müsse. Dies sei unbillig. Der Mehraufwand sei bei Vertragsschluss weder absehbar noch kalkulierbar gewesen.
Die Berufungsführer beziehen sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des BGH vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14.
Ein Vorschuss zur Mängelbeseitigung umfasse nicht die Kosten, die entstehen, weil durch die Änderung der Regeln der Technik ein Mehraufwand entsteht.
Die vom Landgericht zitierten Urteile des OLG Schleswig und OLG Stuttgart stimmten mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht überein.
Die Begründung, mit welcher das Landgericht der Klägerin die Mehrkosten zugesprochen habe, trage nicht. Es sei zwar richtig, dass eine Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten müsse, dies sage aber noch nichts über einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus.
III. Berufungserwiderung der Klägerin
Ziel der Klägerin ist die Zurückweisung der Berufung.
Ausgehend davon, dass eine Abnahme nicht stattgefunden habe, schulde die Beklagte weiterhin die erstmalig mangelfreie Herstellung nach den heutigen Anforderungen.
Ein Kostenvorschuss sei daher für die erforderlichen Maßnahmen und Kosten geschuldet, welche nach der heute geltenden EnEV voraussichtlich anfallen werden. Die Vorteile einer Wärmedämmung nach der EnEV 2014 gegenüb...