Leitsatz (amtlich)
Die Erklärung des Gläubigers, dass statt der ursprünglich beantragten Eintragung einer Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken nunmehr die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem dieser Grundstücke beantragt wird, ist als bloße Einschränkung des ursprünglichen Antrags anzusehen, die auch noch im Beschwerdeverfahren formlos zulässig ist (Anschluss an KG HRR 1934 Nr. 1056).
Normenkette
GBO §§ 31, 71, 74; ZPO § 867
Gründe
I. Die Gläubigerin vollstreckt aus einem von ihr erwirkten Versäumnisurteil, mit dem der Schuldner zu 1 zur Zahlung von 20.071,70 EUR (zzgl. Nebenforderungen) und die Schuldnerin zu 2 zur Zahlung von 6.790,35 EUR (zzgl. Nebenforderungen) verurteilt wurde. Sie hat zunächst am 11.9.2009 beim Grundbuchamt beantragt, wegen des Gesamtbetrags von 28.370,02 EUR auf dem Grundstück der Schuldner (Flst. 991/1 und 991/2) eine Zwangshypothek einzutragen. Auf Zwischenverfügung des Grundbuchamts hin hat sie den Antrag dahingehend berichtigt, dass die Eintragung einer Zwangshypothek wegen des Betrags von 21.032,98 EUR (nebst Zinsen) auf dem halben Miteigentumsanteil des Schuldners zu 1 (Flst. 991/1 und 991/2) und wegen des Betrags von 7.337,04 EUR (nebst Zinsen) auf dem halben Miteigentumsteil der Schuldnerin zu 2 eingetragen wird. Gegen die mit Beschluss vom 20.10.2009 erfolgte Zurückweisung des Eintragungsantrags wegen fehlender Verteilung auf die Grundstücke oder Festlegung eines Grundstücks als Belastungsgegenstand hat die Beteiligte am 22.10.2009 Beschwerde eingelegt. Am 2.11.2009 hat sie den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek betreffend das Grundstück Flst. 991/2 zurückgenommen, die Beschwerde indes ausdrücklich aufrechterhalten. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Da der Eintragungsantrag nach dem 1.9.2009 gestellt wurde, ist gem. Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar.
1. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ist nach § 71 GBO zulässig. Die nach Zurückweisung des Antrags und nach Beschwerdeeinlegung vorgenommene Festlegung eines Grundstücks als Belastungsgegenstand ist als bloße Einschränkung des bisherigen Antrags zu sehen (vgl. KG HRR 1934 Nr. 1256). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
2. Die Eintragung der Zwangshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl. Anh. zu § 44 Rz. 67). Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Grundbuchamt die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO wie auch die grundbuchrechtlichen der GBO selbständig zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627).
a) Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO) sind gegeben. Die Gläubigerin hat die vollstreckbare Ausfertigung eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils (vgl. § 725 ZPO) vorgelegt. Die Zustellung von Amts wegen wird durch den auf dem Titel angebrachten Zustellungsvermerk nachgewiesen (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 28. Aufl., § 750 Rz. 17). Der zusätzlichen Vorlage der Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
Die Beträge, wegen derer die Eintragung der Zwangshypotheken beantragt wird, entsprechen dem vorgelegten Titel. Sie setzen sich aus der Hauptsache, den Zinsen und den vorgerichtlichen Kosten zusammen.
b) Die Gläubigerin hatte ursprünglich beantragt, wegen des Gesamtbetrags von 28.370,02 EUR (zzgl. Zinsen) eine Hypothek auf beide Miteigentumsanteile einzutragen. Dies hat das Grundbuchamt zu Recht abgelehnt. Insoweit bedarf es nicht des Rückgriffs auf § 867 Abs. 2 ZPO. Beide Schuldner sind Bruchteilseigentümer. Als selbständige Grundstücke gelten auch Bruchteile (§ 864 Abs. 2 ZPO). Allenfalls wenn die Miteigentümer für die einer Zwangshypothek zugrunde liegende Forderung gesamtschuldnerisch haften, kann der Gläubiger die Bruchteile sämtlicher Eigentümer einheitlich mit der gesamten Forderung belasten (vgl. LG Duisburg JurBüro 1981, 624). Die Schuldner haften jedoch nicht gesamtschuldnerisch. Auf die Zwischenverfügung hin hat die Gläubigerin ihren Antrag entsprechend angepasst. Dieser wird auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt.
c) Die Gläubigerin hatte zunächst die Eintragung der Zwangshypothek auch auf Flst. 991/2 beantragt. Hiervon ist ein halber Miteigentumsanteil auf demselben Grundbuchblatt unter einer weiteren laufenden Nummer gebucht. Es handelt sich nicht um eine Zuschreibung i.S.v. § 6 GBO, die im Falle eines Miteigentumsanteils gar nicht möglich wäre (vgl. Demharter § 6 Rz. 5 m.w.N.). Das Grundstück (Flst. Nr. 991/2) dient den wirtschaftlichen Zwecken auch des Flurstücks 991/1. Seine Eintragung auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks gem. § 3 Abs. 4 und Abs. 5 GBO gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil. Anders als im Fall des § 6 GBO behält es seine Selbständigkeit insoweit, als es selbständig belastet werden kann. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 9 GBO. Damit ist § 867 Abs. 2 ZPO anwendbar; der Betrag der Forderung wäre auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen gewesen. Den Mangel hatte da...