Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. Versprechen die AVB einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für den Fall, dass die zuständige Behörde den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger schließt und heißt es im Anschluss in einer gesonderten Bestimmung, auf die mittels Klammerzusatz verwiesen wird, "Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließend, sodass bei fehlender Benennung weder das Virus SARS-CoV-2 noch die Krankheit COVID-19 vom Versicherungsschutz umfasst sind (Anschluss an BGH BeckRS 2022, 533). (Rn. 15 - 21)
2. Aus der Entscheidung des BGH vom 18.1.2023 (BeckRS 2023, 216) ergibt sich für die hier maßgebliche Klauselfassung nichts Abweichendes. Insbesondere kann aus dieser nicht der Schluss gezogen werden, der BGH habe seine im Urt. v. 26.1.2022 (BeckRS 2022, 533) vertretene Ansicht aufgegeben, die im gegenständlichen Fall vorliegende Klausel beinhalte eine abschließende Regelung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. (Rn. 22 - 28)
Normenkette
AVB Betriebsschließungsversicherung; IfSG §§ 6-7
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03. 2021, Az.: 31 O 922/20 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.080,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021 Bezug genommen.
Der Kläger macht einen Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger - in der Sache dem erstinstanzlichen Antrag entsprechend -:
1. Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 04.03.2021, zugestellt am 17.03.2021, (Az.: 31 O 922/20 Ver) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.800,- EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu bezahlen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 16.12.2022 (Bl. 145 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz der Klägervertreterin vom 31.01.2023 (Bl. 150 f. d.A.) Stellung genommen.
Er führt aus:
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus §§ 22 i.V.m. 25 Abs. 4 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen "Bedingungen für die Sicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) (BS 2008)".
Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustünden.
Dies sei damit begründet worden, dass das COVID-19-Virus ab dem 23.05.2020 in den [sic] Versicherungsbedingungen namentlich erwähnt sei.
Insoweit sei davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest ab dem 23.05.2020 die geltend gemachten Ansprüche zustünden.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021, Az.: 31 O 922/20 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
a) Die streitgegenständliche Regelung des § 25 BS 2008 stimmt, soweit ersichtlich, mit den Regelungen überein, die Gegenstand der - nach der Einlegung der gegenständlichen Berufung verkündeten - Urteile des Senats vom 11.11.2021 - 14 U 1203/21 = BeckRS 2021, 36861 und des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21 = BGHZ 232, 344 = NJW 2022, 872 waren und in denen Ansprüche der Versicherungsnehmer jeweils verneint wurden.