Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 18.02.2005; Aktenzeichen 7 T 669/04 (2))

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 1113/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 18.2.2005 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen besteht seit 1996 eine Betreuung, die mit Beschl. v. 1.11.2004 auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge sowie Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern erweitert wurde. In demselben Beschluss hat das VormG die bestehenden Einwilligungsvorbehalte für die Vermögenssorge und die Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern aufrechterhalten.

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen hat das LG nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin mit Beschl. v. 18.2.2005, dem Betroffenen am 25.2.2005 zugestellt, zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Betroffene am 1.3.2005 zu Protokoll des Rechtspflegers am LG sofortige weitere Beschwerde und weitere Beschwerde ein.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. formgerecht und unter Beachtung der hinsichtlich der Einwilligungsvorbehalte geltenden Frist eingelegt. Es ist aber nicht begründet.

1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Sowohl die medizinischen als auch die tatsächlichen Voraussetzungen einer Betreuung i.S.v. § 1896 Abs. 1 BGB lägen vor. Der Betroffene sei psychisch krank, weil er an einer wahnhaften Störung leide, die seine freie Willensbestimmung ausschließe. Dies stehe aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. S. vom 5.8.2004 fest. Dieses Gutachten stimme mit der Diagnose der Sachverständigen Dr. L. überein, welche bei dem Betroffenen eine schleichend verlaufende chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt habe. Auch der Sachverständige Dr. P. habe insoweit übereinstimmend beim Betroffenen eine expansive chronifizierte Wahnentwicklung beobachtet, deren Rückbildung ohne Behandlung sehr unwahrscheinlich sei. Da die Krankheit derzeit nicht behandelt werde, sei die Prognose für den Betroffenen ungünstig und eine Überprüfung der Betreuung in den bestehenden Aufgabenkreisen erst in fünf Jahren sinnvoll.

Die Erkrankung habe auch zur Folge, dass der Betroffene für die Vermögenssorge sowie den Umgang mit Behörden und Behördenentscheidungen als nicht mehr geschäftsfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB zu erachten sei; andere Hilfsmöglichkeiten als die Anordnung der Betreuung mit den beschriebenen Aufgabenkreisen seien nicht gegeben.

Auch die bestehenden Einwilligungsvorbehalte seien erforderlich, weil die dringende Gefahr bestehe, dass der Betroffene durch das Betreiben verschiedener - vor allem gerichtlicher - Verfahren sein noch vorhandenes Vermögen verliere.

Gegen die Person des eingesetzten Betreuers bestünden keine Bedenken. Zwar habe dieser seit September 2002 keinen persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen, halte aber die Betreuung im Hintergrund für erforderlich, da es sonst erneut finanzielle Probleme sowie Schwierigkeiten mit Behörden geben würde. Maßgebend sei, dass die dem Betreuer übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt würden, wie die Stabilisierung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen belege.

Das LG habe von einer mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren abgesehen, da insoweit keine neuen und erheblichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Das Gericht habe schriftlich beim Betroffenen angefragt, ob er sich persönlich in einer richterlichen Anhörung äußern wolle. Ansonsten würde angenommen, dass er wie schon am 29.7.2004 vor dem VormG eine mündliche Anhörung ablehnen würde. Der Betroffene habe sich dazu nicht geäußert. Dieses "trotzige Schweigen" entspreche seinem Verhalten ggü. dem Sachverständigen Dr. S. und dem Erstrichter. Auch die Verfahrenspflegerin habe sich schriftlich für die Zurückweisung der Beschwerde ausgesprochen.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Unter den hier vorliegenden Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das LG ohne eine persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden hat.

Zwar hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, § 68 Abs. 1 S. 1 FGG. Diese Vorschrift gilt auch für das Beschwerdeverfahren (§ 69g Abs. 5 S. 1 FGG). Das Beschwerdegericht kann von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn sie bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 69g Abs. 5 S. 3 FGG). In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (BayObLG v. 26.3.2001 - 3Z BR 5/01, BayObLGReport 2001, 60 = FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Au...

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