Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs im Falle eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs
Normenkette
BGB §§ 31, 214 Abs. 1, § 826; ZPO § 128 Abs. 4, § 522
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen 32 O 348/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Aktenzeichen 32 O 348/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.217,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe seines von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.
Der Kläger erwarb am 29.11.2014 von der A. in D. einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw ... Tiguan Trend & Fun 2.0TDI BMT zu einem Kaufpreis von 25.490,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Bestellung vom 29.11.2014 (Anlage K 1).
Der Kaufpreis wurde über die V. Bank finanziert. Insoweit wird auf den Darlehensantrag vom 29.11.2014 (Anlage K 2) verwiesen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb optimiert.
Bereits im Jahr 2015 erhielt der Kläger aus den Medien Kenntnis vom sog. Dieselskandal.
Nachdem das Kraftfahrbundesamt das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug freigegeben hatte, ließ der Kläger das Update am 27.10.2016 durchführen.
Mit seiner Klage vom 09.07.2019 hat der Kläger u.a. vorgebracht, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in einem mangelfreien Zustand befunden habe. Seitens der Beklagten sei eine täuschende Software eingesetzt worden. Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit dem Zeitpunkt des Rückrufes des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. des Beschlusses des BGH vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17) begonnen. Auf die Klageschrift vom 09.07.2019 (Bl. 1/6 d.A.) nebst Anlagen wie auch die Schriftsätze vom 20.08.2019 (Bl. 15 d.A.) und vom 04.11.2019 (Bl. 66b/71 d.A.) nebst Anlagen wird verwiesen.
Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den Schriftsatz vom 08.08.2019 (Bl. 10/14 d.A.) und die Klageerwiderung vom 10.10.2019 (Bl. 16/62 d.A.) wird verwiesen.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Endurteils vom 10.12.2019 und die dort gestellten Anträge (Bl. 76/78 d.A.) - mit Ausnahme des auf S. 2 angegebenen Datums des Kaufvertragsabschlusses - Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 10.12.2019 hat das Landgericht Deggendorf die Klage abgewiesen. Auf den Tenor (Bl. 75 d.A.) und die Entscheidungsgründe (Bl. 78/89 d.A.) wird verwiesen.
Gegen das Endurteil hat der Kläger Berufung eingelegt und u.a. ausgeführt, dass in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne Hinweis auf die vorhandenen Manipulationen eine strafrechtlich relevante Handlung der Beklagten zu sehen sei. Es sei zu bestreiten, dass er im Jahr 2015 bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Hinsichtlich des näheren Vorbringens wird verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 09.03.2020 (Bl. 100/106 d.A.) wie auch auf die Schriftsätze vom 10.03.2020 (Bl. 108 d.A.) und vom 30.03.2020 (Bl. 110/111 d.A.).
Der Kläger beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Az.: 32 O 348/19, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 21.217,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Marke ... Typ Tiguan 2.0 TDI BlueMotion Tech, FIN: ...56, an den Kläger nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 06. Mai 2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu II. bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2020 Stellung genommen. Auf den Beschluss des Senats vom 21.04.2020 (Bl. 112/126 d.A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 11.05.2020 (Bl. 127/128 d.A.) wird verwiesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Verfü...