Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausrat

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 04.04.1997; Aktenzeichen 2 F 967/96)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rosenheim vom 4. April 1997 in Ziffer II aufgehoben.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rosenheim vom 4. April 1997 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4, der Antragsgegner zu 3/4.

IV. Der Beschwerdewert wird auf DM 4.100,– festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners (§§ 19 ff. FGG) ist unbegründet, diejenige der Antragstellerin jedoch begründet.

1. Nachdem die Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren bestreitet, daß der Antragsgegner den PKW für sich allein erwerben, wollte, erscheint es zweifelhaft, ob die Feststellungen des Familiengerichts zum Eigentum an dem Fahrzeug Bestand haben können, da der Antragsgegner seine diesbezüglichen Behauptungen nicht unter Beweis gestellt hat (dazu: Baumgärtel/Laumen, Beweislast im Zivilprozeß, 2. Auflage, RdNr. 4 zu § 1361 a BGB m.w.N.; Johannsen/Henrich (-Voelskow), Eherecht, 2. Auflage, RdNr. 22 zu § 1361 a BGB). Darauf kommt es aber nicht an, da die Eigentumsfrage bei der Nutzungszuweisung im Rahmen des § 1361 a BGB ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist.

2. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die Antragstellerin den hier unstreitig zum Hausrat gehörenden PKW zur Führung eines abgesonderten Haushaltes benötigt und die Überlassung desselben an sie der Billigkeit entspricht (§ 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Diese Frage hat das Familiengericht zutreffend bejaht da das Benötigen im Sinne der zitierten Vorschrift keine besondere Dringlichkeit voraussetzt. Soweit der Antragsgegner einwendet, der Antragstellern werde von dritter Seite ein PKW zur Verfügung gestellt, vermag dies die Nötigkeit der Überlassung solange nicht zu beseitigen, als kein Anspruch der Antragstellerin auf die Überlassung eines PKW gegenüber dem Dritten behauptet und nachgewiesen ist, da insoweit stets die Gefahr besteht, daß der Dritte seine unentgeltliche Zuwendung aus welchen Gründen auch immer einstellt und damit kein Fahrzeug mehr zur Verfügung steht. Daß die Antragstellerin sogar das Fahrzeug eines Dritten in Anspruch nimmt, unterstreicht eher die Notwendigkeit eines solchen Fahrzeuges. Unstreitig betreut die Antragstellerin in ihrem Haushalt die beiden gemeinschaftlichen Kinder im Alter von 11 und 9 Jahren und übt daneben eine Aushilfstätigkeit aus, wobei ihre Arbeitsstelle 2–3 km von ihrer Wohnung entfernt ist. Diese Umstände reichen aus um festzustellen, daß die Antragstellerin einen PKW benötigt. Dem Antragsgegner ist zwar zuzustimmen, daß die Kinder allein zur Schule gehen können und der Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann. Dies beseitigt aber die Nötigkeit eines Kraftfahrzeuges nicht, zumal es heute der Üblichkeit entspricht, derartige Wege zumindest teilweise mit dem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Hinzu kommt, daß es auch im Hausratsverfahren während des Getrenntlebens darum geht, den ehelichen Standard nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und der Antragsgegner der Antragstellerin bereits während des Zusammenlebens zumindest seit dem Verlust seines Führerscheines im Jahre 1991 das Fahrzeug für Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Haushalt und ihrer Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestellt hat. Aus dem Vergleichsangebot der Antragstellerin, durch das ihr der halbe Wert des Fahrzeugs, mithin Mittel für die Anschaffung eines geringerwertigen gebrauchten Fahrzeuges, zugeflossen wären, kann nicht darauf geschlossen werden, daß die Antragstellern keinen PKW benötigt.

b) Die Überlassung des PKW an die Antragstellerin entspricht auch der Billigkeit. Denn der Antragsgegner benötigt das Fahrzeug nicht zur Führung eines abgesonderten Haushaltes, da er in Ermangelung einer Fahrerlaubnis zumindest aus strafrechtlichen Gründen an der Nutzung des PKW gehindert ist. Der Senat verkennt nicht die mißliche finanzielle Situation des Antragsgegners, jedoch stellt das Gesetz allein auf die abgesonderte Haushaltsführung ab (Johannsen/Henrich a.a.O., RdNr. 10), so daß es nicht darauf ankommen kann, ob der Antragsgegner das Fahrzeug zur Geldbeschaffung durch Veräußerung benötigt. Bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung sprechen auch die Interessen der gemeinsamen Kinder für eine Überlassung an die Antragstellerin. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Antragsgegner unbewiesen vorträgt, daß sich seit Trennung der Parteien ein anderer Mann im Hause der Antragstellerin aufhalte und dazu mit Beweis belegt, daß jedenfalls dessen Fahrzeug fast immer vor dem Haus stehe. Denn auch daraus allein lassen sich Härtegründe im Sinne des § 1579 BGB, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden können, nicht herleiten.

3. Durch Ziffer III der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragstellerin zutreffend auferl...

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