Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbotene Eigenmacht zwischen getrennt lebenden Eheleuten
Leitsatz (amtlich)
Bringt ein Ehegatte nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich, besteht ein Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten jedenfalls dann nicht, wenn der Hausratsgegenstand nach § 1361a Abs. 1 oder 2 BGB dem Ehegatten zuzuweisen ist, der ihn an sich gebracht hat.
Normenkette
BGB §§ 861, 1361a
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 110 F 134/05) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Nürnberg in Nr. 1 des Tenors abgeändert wie folgt:
1. Dem Antragsgegner wird geboten, folgende Gegenstände in die ehemalige Ehewohnung F.-Straße in N. zurückzubringen:
a) Barock-Schrank (Antik, Breite ca. 1,8 m, Tiefe ca. 0,6 m Höhe ca. 2 m, zweitürig mit zwei Schubladen im Sockel, innen mit mehreren nachträglich eingesetzten Fußböden, Holz außen: Eiche und Nussbaum);
b) Wäschetrockner, Marke Siemens, weißes Gehäuse;
c) fünf Rotweingläser und vier Weißweingläser (jeweils Marke Riedel).
2. Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Bei der Kostenentscheidung in Nr. II. der Entscheidung des AG hat es sein Bewenden.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Während der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung in der F.-Straße in N. am 6.5.2004 ausgezogen ist, wird diese noch weiterhin von der Antragstellerin bewohnt.
Im Zuge seines Auszugs aus dem ehelichen Anwesen im Mai 2004 hat der Antragsgegner ohne Einwilligung und Absprache mit der Antragstellerin folgende Gegenstände mitgenommen:
- einen Barock-Schrank (Antik, Breite ca. 1,8 m, Tiefe 0,6 m, Höhe ca. 2 m, zweitürig mit zwei Schubladen im Sockel, innen mit mehreren nachträglich eingesetzten Fußböden, Holz außen: Eiche und Nussbaum),
- zwei Weihnachtsengel und einen Engel mit Kerze (handbemalt),
- einen Wäschetrockner, Marke Siemens, weißes Gehäuse,
- eine Designer-Schreibtischlampe (Tiziani, schwarz),
- fünf Rotweingläser und mindestens vier Weißweingläser (jeweils Marke Riedel) sowie
- einen Fleisch-Fonduetopf.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz beim FamG beantragt, dass dem Antragsgegner geboten wird, die genannten Gegenstände sowie zwei weitere Weißweingläser zurückzugeben.
Der Antragsgegner hat beantragt, diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
Nach seiner in erster Instanz geäußerten Auffassung käme allenfalls ein Anspruch auf Besitzschutz nach § 861 BGB in Betracht, für den nicht das FamG, sondern das Prozessgericht zuständig wäre.
Mit Beschluss vom 10.3.2005 hat das AG
- dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben und dem Antragsgegner geboten, die von der Antragstellerin verlangten Gegenstände in die ehemalige Ehewohnung zurückzubringen, sowie
- unter II. des Urteils angeordnet, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen hat.
Gegen den ihm am 17.3.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 7.4.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 6.4.2005 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 31.5.2005 - mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz vom 31.5.2005 begründet.
Zur Begründung seines Rechtsmittels beruft er sich zum einen darauf, dass der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig sei, weil
- der geltend gemachte Anspruch nach § 1361a, insb. auch dessen Abs. 2, zu beurteilen sei,
- die nach § 1361a Abs. 2 zu prüfende Billigkeit nur beurteilt werden könne, wenn ein Überblick über den gesamten Hausrat zur Verfügung stehe und
- die Antragstellerin nichts zu den sonstigen Hausratgegenständen vorgetragen und keinen Hauptsacheantrag zur Hausratsteilung insgesamt gestellt habe.
Der Antrag der Antragstellerin sei im Übrigen auch unbegründet, weil nach einer von ihm vorgelegten Liste der überwiegende Hausrat bei der Antragstellerin im ehemaligen ehelichen Anwesen verblieben sei.
Zu den von der Antragstellerin verlangten Gegenständen im Einzelnen hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorgetragen
- dass er nicht drei, sondern lediglich zwei Holzengel mitgenommen habe und diese aus dem Nachlass seiner Großmutter bzw. deren Schwester stammten und in seinem Alleineigentum stünden,
- er auf den Wäschetrockner angewiesen sei, weil er anders als die Antragstellerin keinen Trockenraum habe,
- die Design-Schreibtischlampe bei einem Preisausschreiben nicht von seiner Frau, sondern von ihm gewonnen worden sei und deshalb in seinem Alleineigentum stehe, und er im Übrigen der Antragstellerin eine gleichartige Lampe geschenkt habe,
- er nur fünf Rotweingläser und vier Weißweingläser mitgenommen habe und
- die Antragstellerin den Fondue-Topf nicht benöti...