Leitsatz (amtlich)

Zur Berichtigung des Geburtseintrags, wenn sich die im Ausland (hier: Indien) geschlossene Ehe der Eltern des Kindes als nichtig erweist.

 

Normenkette

PStG §§ 21, 47; BGB § 1592; EGBGB Art. 11, 13; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.09.2007; Aktenzeichen 13 T 5713/07)

AG Nürnberg (Aktenzeichen III 96/07, 97/07)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.9.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist indische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2 ist indischer Abstammung und seit April 2006 deutscher Staatsangehöriger. Beide leben in Deutschland, wo am 10.10.2006 ihr Sohn A geboren wurde. Im Geburtenbuch wurde als Vater der Beteiligte zu 2 und als Familienname der Geburtsname des Vaters eingetragen. Diesen Familiennamen führt auch das erste Kind der Beteiligten zu 1 und 2, das am 4.7.2004 in Indien geboren wurde. Der Beteiligte zu 2 war seit 1995 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; diese Ehe ist seit 8.11.2004 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nach ihren Angaben am 14.11.2004 in Ambala City/Indien die Ehe geschlossen, die am 4.2.2005 im Hindu - Heiratsregister eingetragen wurde. Das von den Beteiligten zu 1 und 2 vorgelegte "Hindu Marriage Certificate", das einen Auszug aus dem Hindu - Heiratsregister darstellt, wurde auf Veranlassung des Standesamtes durch die deutsche Botschaft in Neu Dehli überprüft. Diese teilte als Ergebnis der Ermittlungen mit, dass die Urkunde weder formal echt noch inhaltlich richtig sei. Die Befragung der Schwägerin der Beteiligten zu 1 und der Schwester des Beteiligten zu 2 habe ergeben, dass die Ehe am 9.3.2003 geschlossen worden sei; am 14.11.2004 sei keine Eheschließung erfolgt. Die Registrierung der angeblich am 14.11.2004 geschlossenen Ehe sei außerdem beim unzuständigen Standesamt erfolgt.

Der Beteiligte zu 2 hat die Vaterschaft am 30.1.2007 zur Niederschrift des Standesbeamten anerkannt; die Beteiligte zu 2 hat am selben Tag dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilt.

Auf Antrag des Standesbeamten hat das AG mit Beschluss vom 4.6.2007 die Berichtigung des Geburtenbuchs dahingehend angeordnet, dass die Angaben über den Vater gegenstandslos sind und Mutter und Kind jeweils den Familiennamen C. (Geburtsname der Mutter) führen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.6.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die vorliegende Heiratsurkunde sei formal echt und inhaltlich richtig. Es sei eine beglaubigte Abschrift beim zuständigen Standesamt in Indien angefordert worden, die dies bestätigen werde. Nach Fristverlängerung wurde mit Schriftsatz vom 19.9.2007 ein Auszug aus dem Hindu - Heiratsregister vorgelegt, der inhaltlich vollständig mit dem bereits bei den Akten befindlichen übereinstimmt und auf dem zusätzlich mit Datum 13.7.2007 die Echtheit der Abschrift bestätigt wird. Das LG hat mit Beschluss vom 21.9.2007 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Ermittlungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi hätten ergeben, dass entgegen der Angaben im Heiratsregister die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 nicht am 14.11.2004, sondern bereits am 9.3.2003 geschlossen worden sei. Es bestünde kein Anlass, am Ergebnis der Ermittlungen zu zweifeln. Die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren vorgelegte beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister sage nichts über deren inhaltliche Richtigkeit aus. Die Urkunde befinde sich bereits bei den Akten und sei von der deutschen Botschaft überprüft worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9.3.2003 sei der Beteiligte zu 2 noch verheiratet gewesen. Die Ehe mit der Beteiligten zu 1 sei deshalb nach dem maßgeblichen indischen Recht nichtig. Die Beteiligte zu 1 führe deshalb weiterhin ihren Geburtsnamen C. Diesen habe bei der Geburt auch das Kind erhalten. Bei der Beurkundung der Geburt habe der Beteiligte zu 2 noch nicht als Vater eingetragen werden können.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Die Vorinstanzen haben zu Recht die Berichtigung des Geburtseintrags angeordnet. Sie sind in nicht zu beanstandender Würdigung der vorliegenden Urkunden und Ermittlungsergebnisse zu der Überzeugung gelangt, dass eine gültige Ehe zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 nicht geschlossen worden ist und deshalb die auf der vermeintlichen Eheschließung beruhenden Angaben hinsichtlich des Vaters sowie des Familiennamens von Mutter und Kind unrichtig sind. Maßgeblich für den Inhalt des Geburtseintrags sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurkundung...

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