Leitsatz (amtlich)
Die Pauschalierung der Betreuervergütung schließt grundsätzlich den Einwand aus, der Betreuer habe im maßgeblichen Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 5
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 18.08.2006; Aktenzeichen 3 T 92/06) |
AG Bamberg (Aktenzeichen XVII 210/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bamberg vom 18.8.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 792 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für die Betroffene wurde im Mai 2005 der Antragsteller zum berufsmäßigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vertretung in Rechtsstreitigkeiten um den Nachlass der Eltern der Betroffenen bestellt. Ende Juni 2005 wurde der Aufgabenkreis um die Vertretung im Verfahren vor dem AG - Landwirtschaftsgericht - sowie die Vermögenssorge beschränkt auf diesbezüglich umfassende Auskunftserteilung erweitert. Der bereits im Mai 2005 angeordnete Einwilligungsvorbehalt, demzufolge die Betroffene zu Willenserklärungen, die diese Rechtsstreitigkeiten betreffen, der Genehmigung des Betreuers bedarf, wurde aufrechterhalten. Die Betroffene verfügt über ein Barvermögen von mehr als 56.000 EUR und ist Miteigentümerin von Grundbesitz im Gesamtwert von knapp 300.000 EUR; sie ist daher nicht als mittellos anzusehen. Für den Zeitraum 1.1. bis 28.2.2006 und 1.3. bis 31.3.2006 beantragte der Betreuer die Festsetzung einer pauschalierten Vergütung i.H.v. 792 EUR. Dabei legte er einen Stundenansatz von sechs Stunden pro Monat und einen Stundensatz von 44 EUR zugrunde. Die Betroffene erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag. Mit Beschluss vom 26.4.2006 setzte das Vormundschaftsgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Gegen den am 28.4.2006 zugestellten Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit am 8.5.2006 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie die Zurückweisung jeglichen Vergütungsanspruchs, da der Betreuer in dem fraglichen Zeitraum keinerlei Leistungen für die Betroffene erbracht habe. Das LG hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18.8.2006 zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Beschwerdebegehren weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Das AG habe die Vergütung zu Recht in der beantragten Höhe festgesetzt. Die abgerechneten Stundenansätze entsprächen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG, da die vermögende Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim habe. Der Stundensatz des Betreuers betrage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG 44 EUR. Für die abgerechneten drei Monate ergebe sich hieraus ein Gesamtbetrag von 792 EUR. Auf die Frage, in welchem Umfang der Betreuer im Abrechnungszeitraum Leistungen erbracht habe, komme es nach der Regelung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) nicht mehr an. Die darin enthaltene weitgehende Pauschalierung diene der Verwaltungsvereinfachung und habe zur Folge, dass der Betreuer keinen konkreten Zeitaufwand für die jeweilige Betreuung belegen und das Vormundschaftsgericht den Zeitaufwand nicht mehr kontrollieren müsse. Dass der konkrete Zeitaufwand im Einzelfall sowohl niedriger als auch höher sein könne, liege bei einer weitgehenden Pauschalierung in der Natur der Sache. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Das gesetzgeberische Ziel einer Vereinfachung der Vergütungsabrechnung liege auch und vor allem im Interesse der Betroffenen. Im Einzelfall eintretende Härten seien nicht so gravierend, dass dadurch die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende übermäßige Belastung sei auch im Fall der Betroffenen nicht gegeben. Sie werde durch die Zahlungsverpflichtung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand.
a) Für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2006 wurde die pauschale Vergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG mit sieben Stunden je Monat zu 44 EUR richtig festgesetzt. Ausnahmen von der Pauschalierung sieht das Gesetz nicht vor. Danach ist es den Gerichten, die über den Vergütungsantrag zu entscheiden haben, verwehrt, den tatsächlichen Zeitaufwand des Betreuers im Einzelfall und damit die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Stundenansätze zu überprüfen (vgl. auch OLG Schleswig v. 15.11.2006 - 2 W 170/06, FamRZ 2007, 236/237). Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Betreuer keine Vergütung erhalte, wenn er in einem Vergütungszeitraum keine Tätigkeit entfalte (Bienwald FamRZ 2007, 237/238). Zum einen bleibt offen, welcher Vergütungszeitraum maßgeblich sein soll. Der Monatszeitraum des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG oder der dreimonatige Zeitraum des § ...