Leitsatz (amtlich)
Mit entsprechender Zweckbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers einzusetzen (Anschluss an OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 666).
Normenkette
BGB § 1836d Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 13 T 7743/05) |
AG Schwabach (Aktenzeichen XVII 126/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 5.7.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 1074,24 EUR.
Gründe
I. Für die Betroffene ist seit dem Jahr 2003 ein berufsmäßiger Betreuer bestellt.
Mit Schreiben vom 5.8.2004 beantragte dieser unter Berufung auf Mittellosigkeit der Betroffenen Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse in der Gesamthöhe von 1074,24 EUR für den Zeitraum vom 15.1.2004 bis 4.8.2004.
Das Vormundschaftsgericht bewilligte mit Beschluss vom 23.8.2004 den beantragten Gesamtbetrag, allerdings aus dem Vermögen der Betroffenen.
Hiergegen legte der Betreuer sofortige Beschwerde ein. Die Betroffene verfüge derzeit über Bankguthaben von 2.195,90 EUR und über einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Stand von 2.956,90 EUR. Dieser müsse nach seiner Ansicht nicht etwa zum Zweck der Betreuervergütung gekündigt werden. In einem späteren Schreiben teilte der Betreuer mit, dass der Bezirk die Übernahme der ungedeckten Heimkosten erklärt und hierbei den Bestattungsvorsorgevertrag nicht als verwertbares Vermögen angesehen habe.
Der Beteiligte sprach sich gegen das Rechtsmittel aus, weil das Vermögen aus dem Bestattungsvorsorgevertrag nach seiner Auffassung sozialhilferechtlich einzusetzen sei.
Am 5.7.2006 änderte das LG den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass für den Betreuer wegen seiner Tätigkeit in der Zeit vom 15.1.2004 bis 4.8.2004 Vergütung mit Aufwendungsersatz i.H.v. 1.074,20 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom LG zugelassene und vom Beteiligten fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde. Der Beteiligte verfolgt weiter das Ziel, unter Anrechnung des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag die Betroffene als nicht mittellos zu behandeln und daher den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen diese und nicht gegen die Staatskasse festzusetzen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Betroffene sei hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche als mittellos anzusehen. Sie verfüge nicht über zu berück-sichtigendes Einkommen. Ihre Kontoguthaben lägen unterhalb der sozialhilfe-rechtlichen Schonvermögensgrenze.
Der aufgrund eines Bestattungsvorsorgevertrages auf einem bestimmten Sparkonto i.H.v. nunmehr 2967,93 EUR eingezahlte und an den Bestattungsunternehmer abgetretene Betrag sei nicht für Zwecke der Betreuervergütung einzusetzen. Es liege insoweit ein Fall besonderer Härte gem. § 88 Abs. 3 BSHG (nunmehr § 90 Abs. 3 SGB XII) vor, wenn sich die Aufwendungen in einem angemessenen finanziellen Rahmen hielten und im Fall eines Einsatzes dieser Mittel im Todesfall lediglich ein sog. Armenbegräbnis i.S.d. § 15 BSHG - nunmehr § 74 SGB XII - in Anspruch genommen werden könne bzw. Vermögen einzusetzen wäre, welches zu Lebzeiten als Schonvermögen der Betreuten noch verblieben sei.
Jedenfalls könne nicht gefordert werden, dass Betreute auf eine angemessene Bestattungsvorsorge verzichten, um im größtmöglichen Umfang ihr Vermögen für die Bestreitung künftiger Betreuerkosten anzusparen. Eine derart weitgehende Einschränkung der eigenen Lebensgestaltung, die auch die Vorsorge für ein angemessenes Begräbnis umfasse, könne nicht auf §§ 1836c und 1836d BGB in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen sozialhilferechtlichen Vorschriften gestützt werden. Der Bestattungsvorsorgebetrag in der genannten Höhe liege in einem absolut angemessenen, vielleicht sogar recht niedrigen, finanziellen Rahmen. Es sei aktenkundig, dass es ein Anliegen der ledigen und kinderlosen Betroffenen sei, auf dem Friedhof in S. neben ihrer Mutter begraben zu werden. Die Betroffene sei auch in der Vergangenheit zunächst ausreichend vermögend gewesen, um die Betreuervergütung selbst zu bezahlen. Nach alldem liege eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG bzw. § 90 Abs. 4 SGB XII vor.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Aufwendungen des Betreuers zum Zweck der Führung der Betreuung sind nach Maßgabe des § 1835 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB zu ersetzen. Ist der Betreute mittellos, so kann der Betreuer den Ersatz aus der Staatskasse verlangen (§ 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Stellt das Vormundschaftsgericht die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB fest, so hat es dem Betreuer eine Vergütung zu bewilligen (vgl. § 1836 Abs. 2 Satz 1 a.F. BGB; nunmehr § 1 Abs. 2 Satz 1