Leitsatz (amtlich)
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens setzt nicht zwingend voraus, dass dieses im Rechtsstreit oder später während des Kostenfestsetzungsverfahrens dem Gericht vorgelegt wurde (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 26.2.2013 - VI ZB 59/12, MDR 2013, 559; Aufgabe von OLG München NJW-RR 1995, 1470 = JurBüro 1995, 372).
2. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten hängt auch nicht davon ab, ob das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 = JurBüro 2012, 310).
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.09.2012; Aktenzeichen 2 O 12519/08) |
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München I vom 7.9.2012 wird dahin abgeändert, dass die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten auf 31.197,42 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.3.2012 festgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 %.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.
IV. Der Wert der Beschwerde beträgt 14.319,27 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit restlichen Werklohn aus einem Bauvertrag über die Instandsetzung des Anwesens der Beklagten geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2012 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin zur Zahlung von 25.000 EUR an die Beklagte verpflichtet hat. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin übernommen. Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden. Die Nebenintervenienten haben ihre Kosten selbst zu tragen.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 7.9.2012 die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten auf 32.861,05 EUR festgesetzt und hierbei Kosten für die Einschaltung eines Privatsachverständigen i.H.v. 14.319,27 EUR berücksichtigt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin bestreite, dass die Rechnung des Architekten ... ausschließlich Tätigkeiten betreffe, die im vorliegenden Prozess maßgeblich gewesen seien. Die angesetzten Stunden und das Nettohonorar würden als nicht angemessen und überhöht bestritten. Die Teilnahmen an Ortsterminen, die Prüfung von Rechnungen und Rechnungsmängeln sowie die Erstellung von Gesamtübersichten und Abrechnungen, die Prüfung von Regiebericht und Materialeinsätzen seien nicht erforderlich gewesen. Diese Tätigkeiten hätten mit den streitgegenständlichen Mängelansprüchen der Beklagten gegenüber der Klägerin nichts zu tun. Dasselbe gelte für die Tätigkeiten vor Prozessbeginn vom 23.5.2008 bis einschließlich 1.7.2008, da diese nicht der Vorbereitung eines eigenen Verfahrens, sondern offensichtlich einer pauschalen Mängelfeststellung gedient hätten. Die Teilnahme des Parteigutachters bei den gerichtlichen Sachverständigenterminen sei nicht erforderlich gewesen, zumal der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst äußert fachkundig sei. Die offensichtlich vom Parteigutachter erstellten Listen hätten keinen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit gehabt und seien durch die Beklagte nicht eingeführt worden. Sie hätten auch keinen Niederschlag in der Entscheidung des Gerichts gefunden. Zudem seien vor dem Prozess keine Mängelrügen erhoben worden. Die geltend gemachten Nebenkosten i.H.v. 5 % ergäben sich aus der Rechnung nicht. Der tatsächliche Anfall der Kosten und der Ausgleich der ausgewiesenen Gesamtsumme durch die Beklagte würden bestritten. Es sei auch nicht dargelegt, warum neben der Tätigkeit des Architekten selbst weitere Mitarbeiterstunden erforderlich gewesen sein sollten. Die Tätigkeit des Architekten ... habe sich letztlich darauf beschränkt, die Beklagte durch den Prozess zu begleiten und quasi als Korrespondent zu agieren. Die hierfür angefallenen Kosten seien nicht erforderlich i.S.v. § 91 ZPO, zumal die Beklagte sich eines spezialisierten Rechtsanwalts bedient habe, welcher u.a. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sei. Entscheidend sei schließlich, dass ein Privatgutachten des Architekten ... nicht in das Verfahren eingeführt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn Äußerungen eines Fachmanns in den von der Partei zu verantwortenden Parteivortrag übernommen würden.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 5.4.2012 (Bl. 456/457 d.A.), 25.5.2012 (Bl. 463/465 d.A.), 4.7.2012 (Bl. 475/476 d.A.), 11.10.2012 (Bl. 485/486 d.A.) und vom 3.12.2012 (Bl. 490/491 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte verteidigt dagegen die Entscheidung des Erstgerichts. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beklagte hochbetagt und über 80 Jahre alt sei. Sie habe während des Verfahrens im Altersheim gewohnt und ha...