Leitsatz (amtlich)

Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende Betreuervergütung kann auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7.2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.

 

Normenkette

VBVG § 9

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.05.2006; Aktenzeichen 13 T 8352/06)

AG München (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 704-XVII 4856/05)

 

Tenor

I. Die Beschlüsse des AG München vom 25.4.2006 und des LG München I vom 9.5.2006 werden dahin abgeändert, dass die der Betreuerin zu zahlende Vergütung von 946 EUR für den Zeitraum vom 14.9.2005-13.12.2005 festgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 13.9.2005 zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 25.1.2006 beantragte sie für die Zeit vom 13.9.2005-31.12.2005 eine Vergütung i.H.v. 1.126,40 EUR. Der vom AG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen bestellte Verfahrenspfleger beantragte, den Vergütungszeitraum auf die drei Monate von Betreuungsbeginn bis zum 14.12.2005 zu beschränken, was einem Betrag von 946 EUR entspreche. Das AG setzte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Vergütung in entsprechender Höhe fest. Der Beschlusstenor ist aber dahingehend formuliert, dass damit die Tätigkeit der Betreuerin "in der Zeit vom 13.9.2005 bis 31.12.2005" vergütet werde.

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin wies das LG unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurück. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr ursprüngliches Antragsziel weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1. Das LG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die Vergütung für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab In-Kraft-Treten des 2. BtÄndG zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen.

In Fällen, in denen die Betreuung erst nach In-Kraft-Treten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die Vergütung jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate. Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spreche auch § 5 VBVG, der im ersten Jahr der Betreuung jeweils nach drei Monaten Betreuungsdauer den zu vergütenden Stundenaufwand ermäßigt. Da sich hier die Ermittlung der Betreuungsdauer nicht an den Kalenderquartalen, sondern an der seit Betreuungsbeginn verstrichenen Zeit orientiere, wäre bei der Abrechnung nach Kalenderquartalen eine komplizierte Rechnung anzustellen, in der aufgrund der Änderung der Anzahl der abrechenbaren Stunden innerhalb des Quartals die Vergütung jeweils nach taggenauen Zeitabschnitten zu ermitteln wäre. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Vereinfachung der Abrechnung der Betreuervergütung herbeizuführen.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Ein Betreuer, der eine nach §§ 4, 5 VBVG pauschalierte Vergütung erhält, kann diese gem. § 9 S. 1 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen.

Bei einer nach dem In-Kraft-Treten der neuen Vergütungsregelung für Betreuer angeordneten Betreuung kann der periodische Abrechnungszeitraum nur mit der wirksamen Anordnung der Betreuung beginnen. Hier wurde die Beschwerdeführerin am 13.9.2005 zur (zunächst vorläufigen) Betreuerin bestellt. Der Fristbeginn fiel daher gem. § 187 Abs. 1 BGB auf den 14.9.2005 und der Zeitraum endete nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 13.12.2005. Ab 14.12.2005 konnte für dieses Abrechnungsquartal erstmals ein Vergütungsantrag gestellt werden (Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Kap. F Rz. 203; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 9 VBVG Rz. 7; Fröschle, Betreuungsrecht, 2005, Rz. 335-337). Mit Ablauf des ersten Abrechnungsquartals beginnt nach § 9 S. 1 VBVG ein ne...

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