Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten im Hauptsache- und einstweiligen Verfahren
Normenkette
FamFG §§ 49, 81
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des AG - Familiengericht - München vom 19.7.2011 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 25.10.2010 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Ehewohnung zur Alleinnutzung, nachdem ihr bereits im Weg einer einstweiligen Anordnung in einem isolierten Verfahren mit Beschluss vom 21.10.2010 die Wohnung zur Alleinnutzung überlassen worden war. Gegen die im Eilverfahren getroffene Entscheidung wurde vom Antragsgegner ein Rechtsmittel eingelegt, wobei die Entscheidung in der Folgezeit vom OLG München bestätigt wurde.
Nach Eingang des Berichts des Jugendamts erfolgte am 11.1.2011 eine Anfrage durch das AG - Familiengericht - München bei den Beteiligten, ob das Verfahren nicht durch den Abschluss einer Vereinbarung erledigt werden könne. In der Folgezeit erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt, wobei sie unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Kostentragungspflicht vertraten. Die Antragstellerin geht davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens besteht, da der Antragsgegner auch nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 21.10.2010 ein Interesse an der Weiternutzung der gemeinsamen Wohnung gezeigt habe, was sich bereits aus der von ihm gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde ergebe. Aus diesem Grund sei er verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsgegner vertritt hingegen die Ansicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren, wie von der Antragstellerin eingeleitet, nicht bestehe, da sie bereits mit der einstweiligen Anordnung erreicht habe, dass ihr die Ehewohnung ohne Befristung für die gesamte Zeit der Trennung zur Alleinnutzung überlassen worden sei und eine darüber hinausgehende Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könne. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Mit Beschluss vom 19.7.2011 entschied das AG - Familiengericht - München, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen hat und begründete die Entscheidung damit, dass für den Fall, dass sich der Tenor der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren mit dem Hauptsacheantrag decke, es einer weiteren Begründung für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Hauptsacheverfahren bedürfe, das im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.7.2011 Bezug genommen (Blatt 51 bis 53 d.A.).
Gegen diese ihr am 21.7.2011 zugestellte Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.8.2011, der am gleichen Tag beim AG einging, Beschwerde ein, mit der sie ihr Ziel einer Tragung der Gesamtkosten durch den Antragsgegner weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 29.8.2010 half das AG - Familiengericht - München der Beschwerde nicht ab.
II. Die Beschwerde ist zulässig und - zum Teil - auch begründet.
Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Familiensachen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht zu den Familienstreitsachen gem. § 112 FamFG rechnen, richtet sich nach § 58 FamFG. Die Beschwerde muss binnen eines Monats beim Ausgangsgericht eingelegt werden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Der Schriftsatz vom 19.8.2011 wahrt diese Beschwerdefrist. Nach ganz überwiegender Meinung muss bei fehlender Zulassung der Beschwerde auch bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Fall einer Kostenbeschwerde der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG i.H.v. 600 EUR erreicht sein (für Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1464; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; OLG Naumburg FamRZ 2011, 577; ebenso für isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung OLG München FamRZ 2010, 1465; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665; OLG Köln FamRZ 2010, 1834; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 169; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695; OLG Koblenz FamRZ 2010, 2013; OLG Frankfurt/M FamRZ 2011, 752). Dies ist vorliegend der Fall, da - auch ohne Terminsgebühr - die außergerichtlichen Kosten beider Beteiligter sowie die Gerichtsgebühren die Wertgrenze von 600 EUR übersteigen. Da die Antragstellerin bei der Wertberechnung nicht nur die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, sondern auch ihre eigenen einbezieht, folgt daraus - auch wenn dies nicht ausdrücklich als Antrag formuliert ist - das Ziel der Beschwerde, die gesamten Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, hinreichend deutlich.
Die Beschwerde ist begründet, da ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Haupts...