Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG im Antragsformular.
2. Gegen eine - jeweils deutlich hervorgehobene - Belehrung über die Folgen einer Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen in doppelter Form, nämlich als Kurzbelehrung über wesentliche Kernpunkte (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) vor (sowie, ergänzend nach) den Gesundheitsfragen mit konkreter Verweisung auf die ausführliche nachfolgende Belehrung sowie als ausführliche und umfassende Belehrung in den nachfolgenden "Erklärungen des Antragstellers" bestehen keine Bedenken; vielmehr ist eine solche Doppelbelehrung besonders geeignet, die Belehrungsintention des Gesetzgebers wirksam umzusetzen.
Normenkette
VVG § 19 Abs. 5, 5 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.06.2015; Aktenzeichen 25 O 17678/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 26.06.2015, Aktenzeichen 25 O 17678/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.520,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des LG München J vom 26.06.2015, Aktenzeichen 25 O 17678/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.09.2015 (Bl. 97/100 d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18.09.2015 (Bl. 101/103 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Wie schon im landgerichtlichen Urteil (Seite 9) und im erteilten Hinweis ausgeführt, befindet sich die eigentliche - vollständige und inhaltlich ausreichende -. gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung" im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 WG in Ziffer 13. der (lediglich zweiseitigen). Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen"; diese Mitteilung ist durch ihre Einrahmung deutlich gegenüber dem sonstigen Text abgehoben. Zusätzlich befinden sich eine "Kurzbelehrung" mit Hinweis auf diese Ziffer 13. und ein nochmaliger Hinweis auf diese Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht im Antragsformular selbst - sowohl unmittelbar vor als auch im Anschluss an die Gesundheitsfragen kurz vor dem Feld für die Unterschrift des Antragstellers; diese Textstellen sind durch Fettdruck deutlich drucktechnisch hervorgehoben.
Diese Zusätze dienen offensichtlich dem Zweck, einem etwaigen Übersehen der gesonderten Mitteilung entgegenzuwirken und den Versicherungsnehmer gerade in Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen auf sie aufmerksam zu machen, ohne das Antragsformular selbst zu überfrachten. Daneben wird er bereits dort - auf den Kerngehalt des § 19 WG beschränkt - auf die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Fragen und auf die Gefahren einer etwaigen Falschbeantwortung hingewiesen: "Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 WG unter Ziffer 13. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen." Eine solche Gestaltung ist ersichtlich geeignet, die vom Gesetz bezweckten Warnfunktion, wie sie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.01.2013 - IV ZR 197/11 - hervorgehoben hat, zu erfüllen.
Die Gegenerklärung misst der Formulierung "Doppelbelehrung" im Hinweis des Senats eine Bedeutung zu, die ihr nach den dortigen Erläuterungen nicht zukommt; sie verkennt Insbesondere, dass die Hinweise und Belehrungen in ihrem Zusammenhang gesehen und bewertet werden müssen. Die "Kurzbelehrung" im Antragsformular selbst hat den Zweck, den Versicherungsnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen auf die Bedeutsamkeit der wahrheitsgemäßen Beantwortung hinzuweisen und über die Rechtsfolgen einer Falschauskunft in den wesentlichen Zügen zu informieren (Kernpunkte). Dies geschieht dadurch, dass die Rechte des Versicherers nach § 19 Absätze 2 bis 4 VVG - Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung - schlagwortartig benannt werden. Dass die Belehrung nicht abschließend ist, sondern die nähere Information an anderer, genau bezeichneter Stelle erfolgt, ist durch den nachfolgenden Satz mit der Verweisung auf Ziffer 13. der Erklärung...