Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 28 O 6092/15) |
Tenor
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem der Streitwertfestsetzung zu Grunde liegenden Verfahren haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass sich die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge Nr. 780069816 und Nr. 780069819 aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 27.10.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.
Nach Zurückweisung der Berufung und Anhörung der Parteien zur Höhe des Streitwertes wurde der Streitwert mit Beschluss vom 30.03.2016 vom Senat auf 295.144,34 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 105.144,34 EUR Zins-und Tilgungsleistungen und 190.000,-- EUR Nennbetrag der zurückzugewährenden Grundschuld.
Dagegen haben die Kläger - auf ausdrückliche Weisung des Rechtsschutzversicherers - mit Schriftsatz vom 19.05.2016 Gegenvorstellung eingereicht mit dem Antrag den Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf 105.144,34 EUR festzusetzen.
Die Kläger wenden sich gegen die Einbeziehung des Wertes der bestellten Sicherheit in Höhe von 190.000,00 EUR.
II. Es verbleibt auch nach den Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 19.05.2016 bei der Streitwertfestsetzung in Höhe von 295.144,34 EUR.
In Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. (BGH, Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 6, 7 juris). Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGH, Beschluss vom 19.1.2016 - XI ZR 200/15 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147-157, Rn. 22). Dies sind die Zins-und Tilgungsleistungen in Höhe von 105.144,34 EUR und der Wert der Grundschuld in Höhe von 190.000,00 EUR, s.a. Beschluss des BGH vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, Rn. 1 und 4.
Fundstellen