Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.09.2016; Aktenzeichen 15 HKO 15108/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des LG München I vom 09.09.2016, Az. 15 HK O 15108/15, wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.981,35 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin machte mit ihrer der Beklagten am 17.09.2015 zugestellten Klage in der Hauptsache restliche Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte in Höhe von zunächst 1.097.228,45 EUR aus dem Verkauf einer ... Universalstopfmaschine ... an die Beklagte geltend. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Klägerin und einer anderen, nicht streitgegenständlichen Forderung der ... Partnerschaftsgesellschaft übereignete die Beklagte der Klägerin und der ... Partnerschaftsgesellschaft die Schienenschleifmaschine ... mit der Seriennummer ...
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.02.2016, der dem Beklagtenvertreter noch am selben Tag ohne einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, "reduzierte" die Klägerin ihre Forderung um 211.671,90 EUR auf 885.556,50 EUR bei weiterhin voller Kostentragung durch die Beklagte mit der Begründung, dass die Klägerin und die ... Partnerschaftsgesellschaft die sicherungsübereignete Schienenschleifmaschine, die einen Wert von 300.000,00 EUR abzüglich verauslagter Reparaturkosten von 64.808,99 EUR habe, am 05.02.2016 zur Verwertung in Eigenbesitz genommen hätten.
Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2016 und 14.03.2016 bestritt die Beklagte, dass das Sicherungsgut erst am 05.02.2016 verwertet worden sei. Vielmehr sei die Schienenschleifmaschine bereits im Frühjahr 2015 von der Klägerin verwertet worden.
Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.08.2016, der dem Beklagtenvertreter am 30.08.2016 ohne einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO zugestellt wurde, "reduzierte" die Klägerin unter Beibehaltung ihres Kostenantrages die Klageforderung auf 797.228,45 EUR. Begründet wurde die "Reduzierung" damit, dass die ... Partnerschaftsgesellschaft ihren 10-prozentigen Anteil am Sicherungsgut auf die Klägerin übertragen habe und die Klägerin darauf verzichte, die Reparaturkosten von 64.808.99 EUR von der Kaufpreisrestforderung in Abzug zu bringen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2016 erwiderte die Beklagte, dass die Verwertung der Schleifmaschine schon im Jahr 2015 durch die Klägerin erfolgt sei.
Mit Endurteil vom 09.09.2016, der Klägerin zugestellt am 19.09.2016, verurteilte das LG München I die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 797.228,45 EUR und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gemäß §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.09.2016 wendet sich die Klägerin gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung. Die Kosten des Rechtsstreits seien zur Gänze der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin habe nämlich ihre Klage nicht teilweise zurückgenommen. Vielmehr lägen zwei Teilerledigterklärungen vor, denen die Beklagte nicht entgegengetreten sei.
Die Beklagte erwidert, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Klägerin hätte Berufung einlegen müssen.
Nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO half das LG München I mit Beschluss vom 23.05.2017 "aus den im angefochtenen Zwischenurteil genannten Gründen" der sofortigen Beschwerde nicht ab.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
§ 99 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich nur durch die Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache erfolgen kann. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur eng umgrenzte Ausnahmen vor. Danach kann die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist (§ 99 Abs. 2 ZPO), wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 2 ZPO) oder wenn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 5 ZPO) (BGH, Beschluss vom 28.02.2007, Az. XII ZB 165/06, Rdnr. 6 und 7). Zwar ist unter diesen Voraussetzungen eine einheitliche Kostenentscheidung auch insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (BGH, Beschluss vom 28.02.2007, Az. XII ZB 165/06, Rdnr. 8), jedoch liegt im streitgegenständlichen Fall keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 99 Abs. 2, 91a Abs. 2 oder § 269 Abs. 5 ZPO vor, so dass die Klägerin zur Korrektur der Kostenentscheidung Berufung gegen das Endurteil vom 09.09.2016 hätte einlegen müssen.
Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Aner...