Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Sachverständigen: Zuständiges Gericht für die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Familiengerichts
Leitsatz (amtlich)
Auch in Familiensachen ist für Beschwerden nach § 4 Abs. 3 JVEG nicht das OLG, sondern das LG als "nächsthöheres Gericht" i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG zur Entscheidung berufen.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 3, 4 S. 2
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 513 F 9700/08) |
Tenor
I. Die Vorlageverfügung des AG - Familiengericht - München vom 29.4.2010 wird abgeändert.
II. Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen LG München I zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 25.3.2010 hat das AG - Familiengericht - München auf Antrag der Staatskasse die Vergütung der Sachverständigen ... gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf einen Betrag von 9.475,04 EUR festgesetzt und die Sachverständige gleichzeitig zur Rückzahlung eines bereits an sie ausgezahlten Betrages von 1.419,84 EUR aufgefordert. Gegen diese Entscheidung hat die Sachverständige ... mit Schreiben vom 20.4.2010 Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.4.2010 nicht abgeholfen und die Vorlage an das OLG München zur Entscheidung angeordnet.
II. Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nicht das OLG, sondern gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das LG München I zuständig.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das "nächsthöhere Gericht" zur Entscheidung berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für das AG nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige LG.
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art das OLG zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO, § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG oder § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG (in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) angeordnet wurde. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG - insb. im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucks. 15/1971, Seiten 179, 180).
Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ebenso Kammergericht FamRZ 2008, 1101 = JurBüro 2008, 378; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896 und OLGR 2008, 194; OLG Brandenburg MDR 2006, 227 = FamRZ 2006, 141; OLG Celle MDR 2005, 707; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 119 GVG Rz. 8; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 4 Rz. 4; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl., § 4 Rz. 15; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 4 JVEG Rz. 6).
Die am 1.9.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen haben hieran nichts geändert.
Fundstellen
JurBüro 2010, 546 |
MDR 2010, 1484 |